Anspruch auf den Alleinerzieherabsetzbetrag haben alle Arbeitnehmer, die für mindestens sieben Monate Familienbeihilfe in Österreich bezogen oder mehr als sechs Monate nicht in einer Ehe gelebt haben. Die Höhe liegt pro Jahr bei 494 Euro für ein Kind, für zwei Kinder bei 669 Euro und für drei Kinder bei 889 Euro. Für jedes weitere Kind kommen 220 Euro dazu.

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In Österreich sind ungefähr 13% aller Familien Alleinerzieher mit einem oder mehreren Kindern. Der Alleinerzieherabsetzbetrag, ist genauso wie der Alleinverdienerabsetzbetrag, der Unterhaltsabsetzbetrag und der Kinderabsetzbetrag ein fixer Pauschalbetrag, der von der Lohnsteuer abgezogen wird.

Höhe

Anspruchsberechtigt ist ein Steuerpflichtiger, der für ein oder mehrere Kinder Familienbeihilfe für mindestens 7 Monate bezogen hat. Der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag ist nach der Anzahl der Kinder gestaffelt.

Der Alleinerzieherabsetzbetrag beträgt für ein Kind 494 Euro, für 2 Kinder 669 Euro und für 3 Kinder 889 Euro. Für jedes weitere Kind kommen weitere 220 € dazu.

Anspruch

Als Alleinerzieher gilt, wer mehr als 6 Monate pro Jahr nicht verheiratet ist oder in einer Gemeinschaft lebt, die der Ehe gleichkommt und darüber hinaus für mindestens ein Kind Anspruch auf Familienbeihilfe hat. Der Anspruch auf Familienbeihilfe muss dabei für mindestens 7 Monate bestehen.

Wie wird der Alleinerzieherabsetzbetrag geltend gemacht?

Der Antrag auf den Alleinerzieherabsetzbetrag wird während des laufenden Kalenderjahres mittels des Formulars E 30 dem Arbeitgeber oder der pensionsauszahlenden Stelle übermittelt. Aufgrund dieser Erklärung wird der Alleinerzieherabsetzbetrag nach der Anzahl der Kinder festgestellt und monatlich berücksichtigt.

Mehrere Dienstverhältnisse

Bestehen mehrere Dienstverhältnisse, darf die Erklärung nur einem Arbeitgeber abgegeben werden. Fallen die Voraussetzungen während des Jahres weg, müssen die Änderungen der persönlichen Verhältnisse innerhalb eines Monates dem Arbeitgeber oder der pensionsauszahlenden Stelle gemeldet werden. Dazu findet wieder das Formular E 30 Verwendung.

Arbeitnehmerveranlagung

Auch wenn der Alleinerzieher- bzw. Alleinverdienerabsetzbetrag bereits während des Jahres ausbezahlt wurde, sollte man nicht darauf vergessen, in der Arbeitnehmerveranlagung die Angabe des Bezugs anzugeben. Füllt man das Feld, in der falschen Annahme, den Betrag bereits erhalten zu haben, nicht aus, kommt es zu einer ungewollten Nachversteuerung des Alleinerzieherabsetzbetrages.

Hat man den Alleinerzieherabsetzbetrag nicht beim Arbeitgeber geltend gemacht, besteht die Möglichkeit den Absatzbetrag nachträglich beim Wohnsitzfinanzamt im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung zu beantragen. In diesem Fall wird das Finanzamt den zustehenden Betrag als Gutschrift werten und auszahlen.

Ist die errechnete Einkommenssteuer so niedrig, dass sich der Alleinerzieherabsetzbetrag nicht auswirkt, kommt es ebenfalls zu einer Erstattung in voller Höhe des Absatzbetrages.

Steuerliche Begünstigungen

Welche anderen steuerlichen Begünstigungen stehen einem Alleinerzieher in Österreich zu?

Familienbeihilfe

In Österreich beträgt die Familienbeihilfe, die in etwa dem deutschen Kindergeld gleichzusetzen ist, im Jahr 2018 pro Kind und Monat von der Geburt bis zum vollendeten 3. Lebensjahr 114 € im Monat, vom 3. bis zum 10. Lebensjahr 121,90 €, ab dem 10. Lebensjahr 141,50 € und ab dem 19.Lebensjahr bis zum 24.Lebensjahr bei Anspruchsberechtigung (Studium) 165,10 €. Für weitere Kinder existiert eine Geschwisterstaffelung.

Hat jemand zwei Kinder erhält er pro Monat und Kind um 7,10 € mehr, bei drei Kindern erhöht sich die Familienbeihilfe um 17,40 € pro Kind, bei vier um 26,50 €.

Die Auszahlung der Familienbeihilfe an den Anspruchsberechtigten erfolgt monatlich. Im September jeden Jahres erhält man für jedes Kind, das zwischen 6 und 15 Jahren alt ist, zusätzlich 100 € als Schulstartgeld.

Der Kinderabsetzbetrag: Pro Kind steht dem Steuerberechtigten der Kinderabsetzbetrag in Höhe von 58,40 € monatlich zu. Dieser Betrag wird zusammen mit der Familienbeihilfe in Form einer Negativsteuer ausbezahlt.

Ab 2019 soll die Höhe der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für jene Kinder die sich ständig in der Schweiz oder einem EU/EWR Staat aufhalten, dem dortigen Geldwert angepasst werden.

Kinderfreibetrag

Besteht für Kinder Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr, erhält man bei der Arbeitnehmerveranlagung einen Kinderfreibetrag mittels des Formulars L1k. Dabei muss für jedes Kind ein eigenes Formular eingebracht werden.

Der Kinderfreibetrag beträgt, so ihn nur ein Steuerpflichtiger einreicht, 440 € pro Jahr.

Mehrkindzuschlag

Bei einem Jahreseinkommen das niedrig ist und 55.000 € nicht übersteigt, erhält ein Alleinerzieher, der mehrere Kinder hat, den Mehrkindzuschlag. Dieser beträgt 20 € je Monat für das dritte und jedes weitere Kind.

Kinderbetreuungsgeld

Anspruchsberechtigt sind Alleinerzieher genauso wie Familien dann, wenn Kind und Bezieher den selben ständigen Hauptwohnsitz in Österreich haben, die erforderlichen Mutterkind Pass Untersuchungen durchgeführt wurden und die Familienbeihilfe bezogen wird.

Auch EU-Bürgern und Schweizer Staatsangehörigen steht das Kinderbetreuungsgeld zu, wenn sie ständig in Österreich leben. Bezieht ein Elternteil alleine das Kinderbetreuungsgeld, steht ihm oder ihr ein Betrag in der Gesamthöhe von 12.366,20 € zur Verfügung.

Für den Bezug des Kinderbetreuungsgeld gibt es zwei Varianten:

  • Pauschaler Bezug unabhängig von einer Erwerbstätigkeit
  • oder das einkommensabhängige Kindergeld (80% des Wochengeldes maximal 66 € täglich) bis zum vollendeten 1. Lebensjahr des Kindes.

Kinderbetreuungskosten

Absetzbar sind bis zu 2.300 € pro Kalenderjahr die Kosten einer privaten oder öffentlichen Einrichtung zur Betreuung von Kindern oder einer qualifizierten Tagesmutter, wenn für das Kind mindestens 6 Monate Familienbeihilfe bezogen wurde und es das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt.

Alleinerziehenden ist es darüber hinaus möglich auch nach dem 11. Geburtstag ihres Kindes bis zum Ende der Schulpflicht die Betreuungskosten geltend zu machen, allerdings als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt.

Familienbonus Plus

Ab 2019 wird in Österreich der Familienbonus Plus eingeführt. Für in Österreich lebende Kinder, die Anspruch auf Familienbeihilfe haben, wird bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ein Steuerabzugsbetrag von 1.500 € eingeführt. Für Kinder nach dem 19. Lebensjahr, die in Berufsausbildung stehen und für die Familienbeihilfe bezogen wird, ist ein Abzugsbetrag in Höhe von 500 € vorgesehen. Alleinerziehende die keine oder eine geringe Steuer zahlen, erhalten den Kindermehrbetrag in Höhe von 250 € für jedes Kind und Jahr.

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Autor:

Daniel Herndler ist Autor zu Steuer- und Finanzthemen in Österreich und stellt alle Informationen und Inhalte zur Arbeitnehmerveranlagung in einfacher Sprache zur Verfügung.

Stand: 05/2024