In Österreich hat der Kinderfreibetrag eine jährliche Höhe von 440,00 €. Sollte der Kinderfreibetrag von beiden Elternteilen beantragt werden, so erfolgt eine Veranlagung pro Elternteil in Höhe von 300,00 €. Dieser Freibetrag wird im Rahmen des Lohnsteuerausgleichs beantragt.

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Kinderfreibeträge in Österreich

Eltern machen relativ schnell die Erfahrung, dass ein Kind sehr teuer ist. Ein Kinderfreibetrag wirkt sich nicht sofort auf das Portemonnaie aus. Es vermindert jedoch ganz effektiv die steuerliche Belastung in einem Haushalt. In den vergangenen Jahren erfolgte ein sehr hoher Anstieg des Kinderfreibetrags in der Bundesrepublik Österreich.

Höhe

Im Jahre 2015 galt noch ein Kinderfreibetrag in Höhe von 220,00 €. Dieser Freibetrag wurde im Anschluss des Jahres 2016 sogar verdoppelt und beträgt nun 440,00 € pro Jahr und pro Kind. Seitdem berücksichtigen die zuständigen Steuerbehörden den jährlichen Kinderfreibetrag im Rahmen der Lohn- und Einkommenssteuer automatisch.

Wichtig!

Der Kinderfreibetrag kann im Rahmen des Lohnsteuerausgleichs (Arbeitnehmerveranlagung) in Österreich in Höhe von 440 Euro jährlich beantragt werden. Dazu wird das Formular L1k der Arbeitnehmerveranlagung beigelegt.

Anspruch für beide Elternteile

Sollte hierbei ein Anspruch für beide Elternteile bestehen, so erhält jeder Elternteil sogar einen Kinderfreibetrag von 300,00 €. Der Grund hierfür, ist unter anderem, dass man es den Müttern so interessant wie möglich machen möchte, um erneut wieder in das Berufsleben einzutreten nach der Schwangerschaft und Elternzeitphase. Die angesprochenen Höhen dieser Kinderfreibeträge gelten für ein Kind. Sollten mehrere Kinder vor Ort sein, so erhöhen sich die Beträge entsprechend der Kinder natürlich. Dieser Anpassung des Kinderfreibetrags ist ein existentieller Bestandteil des österreichischen Familienpakets.

Berufstätige Eltern

Wenn beide Elternteile in Arbeit sind und circa gleich viel verdienen, so lohnt es sich durchaus, dass beide Elternteile den entsprechenden Freibetrag beantragen. Auch relevant für weitere Beantragungen ist die Berücksichtigung entsprechender Kinderbetreuungskosten. Denn es gestaltet sich für berufstätige Eltern als ein immer größeres Problem, dass Oma oder Opa nicht mehr dauerhaft und kontinuierlich die Kinderbetreuung der Enkelkinder übernehmen können.

Kinderbetreuungskosten

Kinderbetreuungskosten, müssen infolge dessen koordiniert und auch gekauft werden. Der Gesetzgeber billigt in diesem Kontext einen maximalen Absetzungsbetrag in Höhe von 2.300 € zu, die von der Steuer noch zusätzlich abgesetzt werden können. Grundsätzlich kann dieser jährliche Satz bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres angesetzt werden. Jedoch muss einer der Eltern in diesem Kontext Bezieher der Familienbeihilfe sein.

Der Gesetzgeber legt in diesem Rahmen eine erhöhte Aufmerksamkeit darauf, dass die Kinderbetreuungskosten auch nachweisbar sind. Rechnungen für Kindergärten und Tagesmütter müssen in diesem Kontext zwingend vorgelegt werden. Die monatliche Auszahlungssumme hierfür staffelt sich nach der Altersgruppe des Kindes und beginnt bei 105 €. Alle zwei Monate erfolgt in diesem Rahmen eine Auszahlung. Grundsätzlich gilt auch in diesem Bereich, dass für ein behindertes Kind auch noch zusätzlich mehr Familienbeihilfe gezahlt wird.

Die Aufteilung des bestehenden Kinderfreibetrages

Auch wenn ein Elternteil Alimente zahlt, werden die 300 Euro als eine Kalkulationsgrundlage zur Unterhaltsminderung betrachtet. Wenn kein Unterhalt gezahlt werden kann, unabhängig davon welcher tatsächliche Grund hierbei besteht, so entfällt ein Kinderfreibetrag in Höhe von 440 € an. Jedoch gilt auch hier, dass der Unterhaltssteller auch hier mindestens 6 Monate in dem entsprechenden Kalenderjahr Anspruch auf Kinder- bzw. Unterhaltsabsetzung haben musste.

Kinderfreibeträge für alleinerziehende Eltern

Bei alleinerziehenden Eltern gelten in diesem Rahmen eine Reihe von anderen Bemessungsrichtlinien. Für Kinder, die im Rahmen der Familienbeihilfe Unterstützung erhalten, werden folgende Beträge angesetzt, die Lohnsteuer reduzierend wirken:

  • 1 Kind: 494,00 Euro
  • 2 Kinder: 669,00 Euro
  • 3 Kinder; 889,00 Euro
  • Jedes folgende Kind: 220,00 Euro je Kind

Alle diejenigen, die keinen Anspruch hierauf haben, können jedoch, wenn sie keine Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis erzielen und auch keine Einkünfte aus einer nicht selbstständigen Tätigkeit erhalten, so besteht dennoch die Berechtigung für den Bezug des Alleinerzieherabsetzantrags. Auch hier gilt, dass der Status Alleinerziehend in dem Kalenderjahr aber zumindest 6 Monate bestehen muss, um eine entsprechende Veranlagung zu erwirken.

Ist das nicht der Fall, so kommt eine entsprechende Veranlagung auch nicht in Betracht.

Die Steuerersparnisse

Es ist immer wichtig und interessant zu berücksichtigen, welche Steuern man im Einzelnen einsparen kann. In Österreich ist das zu unterschiedlichen Konstellationen durchaus denkbar für Familien.

Zu diesen Konstellationen gehören Folgende:

  • Familien, die erwachsene Kinder haben
  • Familie mit mehreren Kindern
  • Patchworkfamilien
  • Alleinverdiener bzw. Alleinerzieher
  • Familien, die eines oder mehrere Kinder mit Behinderungen aufweisen

Die Familienbeihilfe sowie die Kinderbetreuungsgelder sind vollkommen steuerfrei. Automatisch wird zusätzlich zu einer Familienbeihilfe auch immer der Kinderfestsetzungsbetrag in Höhe von 58,50 € monatlich ausbezahlt. Familien, die über viele Kinder verfügen, können zusätzlich einen monatlichen Mehrkindzuschlag erhalten, in Höhe von 20,00 € pro Kind. Diese Regelung gilt ab dem 3. Kind, jedoch darf das Nettofamilieneinkommen die 55.000 € Grenze nicht überschreiten.

Die Kinderabsetzbeträge

In Bezugsfällen in denen man Kinderfreibeträge, Betreuungskostenpauschalen sowie Kinderabsetzungsbeträge berücksichtigen kann, ist es möglich von einer Entlastung von 300 Euro zu sprechen.

Außergewöhnliche Belastungen können bei behinderten Kindern berücksichtigt werden. Hierzu gehören Behindertenhilfsmittel oder auch das Schulgeld für eine Behindertenschule. Auch in diese Kategorie entfallen Ausgaben für Transportkosten oder Spezialbrillen aufgrund eines angeborenen Augenleidens.

Der Gesetzgeber versucht in dieser Hinsicht den Familien das Leben zu erleichtern und primär den Müttern bei der beruflichen Wiedereingliederung zu helfen. Viele Familien können erheblich von den Unterstützungen profitieren.

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Autor:

Daniel Herndler ist Autor zu Steuer- und Finanzthemen in Österreich und stellt alle Informationen und Inhalte zur Arbeitnehmerveranlagung in einfacher Sprache zur Verfügung.

Stand: 07/2024