Unter Sonderausgaben werden jene Kosten verstanden, die im Rahmen einer ordentlichen Steuererklärung oder der Arbeitnehmerveranlagung jährlich geltend gemacht werden können. Darunter fallen unter anderem Spenden, Kirchenbeiträge, Versicherungsprämien und Beiträge zur Pensionsverischerung.

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In Österreich werden Sonderausgaben bereits seit dem Jahre 1988 im Einkommenssteuergesetz bindend genannt unter dem Passus der privaten Ausgaben. Wenn diese Ausgaben ebenso als Werbungskosten oder aber Betriebsausgaben zu deklarieren sind, so sind sie steuerlich auch abzugsfähig. Sonderausgaben mindern somit das zu versteuernde Einkommen.

Was genau sind Sonderausgaben?

Sonderausgaben sind laut Steuerrecht teilweise sogar voll abzugsfähig oder teilweise auch nur beschränkt abzugsfähig. Die Ausgaben müssen jeweils einzeln beurteilt werden hierzu.

Was ist steuerlich absetzbar?

Folgende Sonderausgaben sind in Österreich im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung (Lohnsteuerausgleich) steuerlich absetzbar:

  • Wenn ein Vertrag vor dem 1. Jänner geschlossen wurde, so sind die Ausgaben innerhalb eines gemeinsamen Höchstbetrages auch absetzbar
  • Sogenannte Versicherungsprämien für verschiedene freiwillige Personenversicherungen
  • Beiträge, die zu Pflegeversicherungen anfallen jedoch, nur wenn sie den Charakter einer Kranken- oder Rentenversicherung aufweisen und ab Eintritt einer Pflegebedürftigkeit gelten
  • Beiträge zu anfallenden Pensionskassen
  • Kosten, die für eine Wohnraumschaffung und eine Wohnraumsanierung anfallen
  • Bestimmte Renten sowie dauernde Lasten
  • Freiwillige Weiterversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung sowie der Nachkauf von Versicherungszeiten,
  • Kirchenbeiträge – bis zu einer Höhe von 400 Euro
  • Steuerberatungskosten und Beratungskosten für selbstständige Bilanzbuchhalter oder Personalverrechner
  • Spenden an Lehr- und Forschungsinstitutionen sowie an Dachverbände zur Förderung im Bereich des Behindertensports
  • Spenden für humanitäre Einrichtungen
  • Spenden für den Umwelt-, den Natur- und den Artenschutz
  • Spenden für offizielle Tierheime mit behördlicher Genehmigung
  • Spenden an freiwillige Feuerwehren sowie Landesfeuerwehrverbände
  • Spenden sind nur bis zu einem kumulierten Gesamtbetrag aller Gesamtspenden abziehbar und das auch nur bis zu 10 % der eingenommenen Einkünfte

Alle Informationen zur Spendenabsetzbarkeit finden Sie hier!

Wann kann man Sonderausgaben absetzen?

Um eine steuerliche Absetzbarkeit zu gewährleisten ist der Tag der Bezahlung wichtig und ausschlaggebend. Wenn Steuerpflichtige beispielsweise eine Versicherungsprämie für mehrere Jahre hinweg im Rahmen einer Einmalzahlung tätigen, so kann eine entsprechende Aufteilung dieses Betrages nur für ein Maximum von 10 Jahren vorgenommen werden. Hiermit kann man beispielsweise den Höchstbetrag im Rahmen der steuerlichen Absetzbarkeit gut ausschöpfen und langfristig vornehmen.

Auch bei Versicherungsbeiträgen, die ebenso unbegrenzt absetzbar sind, kann eine Aufteilung auf die typischen 10 Jahre erfolgen, dieses Vorgehen kann ebenso steuerlich sinnvoll sein. Steuerpflichtige können auch die sogenannten Aufwendungen für Rückzahlungsbeträge sowie deren Zinsen, wenn fremdfinanzierter Wohnraum oder eine Wohnraumsanierung vorliegt, vornehmen. Sowohl die Rückzahlungsbeiträge, wie die hierbei anfallenden Zinsen können als Sonderausgaben deklariert werden.

Der erweiterte Personenkreis bei den Sonderausgaben

Man spricht immer dann von einem erweiterten Personenkreis, wenn folgende Aspekte vorliegen:

  • Wenn man nicht dauerhaft Ehepartner oder der Ehepartnerin getrennt lebt.
  • Wenn für die Kinder ein Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag abverlangt werden kann.
  • Wenn mit einem Partner oder einer Partnerin eine Lebensgemeinschaft mit Kind besteht.

Für den beschriebenen Personenkreis können Sonderausgaben abzugsfähig sein:

  • Beiträge zu Personenversicherungen
  • Nachkauf von entsprechenden Schulzeiten
  • Kirchenbeiträgen
  • Eine Selbstversicherung von Angehörigen
  • Wohnraumsanierungs- sowie Wohnraumschaffunkosten

Die Sonderausgaben geltend machen

Im Rahmen der alljährlichen Einkommenssteuererklärung bzw. der Arbeitnehmerveranlagung können die Sonderausgaben beantragt werden. Die entsprechenden Belege müssen in diesem Kontext 7 Jahre aufbewahrt werden, denn das Finanzamt hat ganz explizit das Recht innerhalb dieser Jahre Einsicht in die Belege zu nehmen.

Der Topf-Sonderausgaben

Eine Reihe von Sonderausgaben sind tatsächlich nur bis zu einem geltenden Höchstbetrag auch absetzbar.

Hierbei gelten folgende Aspekte:

  • Versicherungsprämien
  • Pensionskassenbeiträge
  • Wohnraumschaffungs- und Wohnraumsanierungskosten

Der bestehende persönliche Höchstbetrag kann sich auf das Doppelte erhöhen, wenn man Alleinverdiener oder aber Alleinerzieher ist. Der aktuelle Höchstbetrag hierbei liegt bei 5.840,00 €.

Gibt es eine Begrenzung bei der Absetzung?

Es gibt in Österreich bis einschließlich dem Jahr 2020 eine Höchstgrenze für den Abzug von Topfsonderausgaben. Das bedeutet konkret, das Versicherungsbeiträge sowie Ausgaben für die Wohnraumschaffung oder Wohnraumsanierung lediglich bis zu einer geltenden Höchstgrenze von 2.920,00 € im Jahr absetzbar sind. Der genannte Betrag erhöht sich in diesem Kontext, wenn mindestens 3 Kinder vor Ort leben. Hierbei gilt dann, dass sich der Betrag um weitere 1.460,00 € anhebt.

Wohnraumschaffung: Rückzahlung eines Darlehens

Bis zur Veranlagung 2015 können Finanzrückzahler von Darlehen auch für die Schaffung von sogenanntem begünstigten Wohnraum bzw. für die wichtige Wohnraumsanierung und deren Zinsen diese Beträge als Sonderausgaben abziehen und deklarieren. Der Steuerpflichtige muss jedoch auch hier für die entsprechenden Darlehensmittel Rechnungen etc. vorweisen.

Die Unterlagen sind für gegebenenfalls auftretende Prüfungen durch das Finanzamt wichtig. Alle diejenigen, die ab dem Veranlagungsjahr 2016 entsprechende Darlehensrückzahlungen aufgenommen haben können diese Veranlagungen nur noch bis einschließlich 2020 berücksichtigen.

Steuerliche Auswirkungen der Topf-Sonderausgaben

Die sogenannten Topfsonderausgaben wirken sich lediglich zu einem auf die Sonderausgabenpauschale aus abzüglich 60 €. Das bedeutet, dass sich eine Topf-Sonderausgabe erst dann auszahlt, wenn der Steuerpflichtige mindestens 240 € veranlagen kann. Mögliche steuerwirksame Sonderausgaben vermindert die Einkommenssteuer parallel zur Höhe des entsprechenden Grenzsteuersatzes.

Begrenzung der Abzugsfähigkeit der Topf-Sonderausgaben

Hier gelten einige stringente Vorschriften. Zum einen wird nur ein Viertel der Sonderausgaben auch steuerwirksam, wenn ein Einkommen bis zu einer Grenze von 36.400 € per anno entsteht. Wenn ein jährliches Einkommen zwischen 36.400 € und 60.000 € vorliegt, so reduziert sich der abzugsfähige Betrag gleichmäßig. Hierbei wird immer eine Sonderausgabenpauschale von 60 € berücksichtigt. Steuerpflichtige können neben Sonderausgaben auch Werbungskosten als eine Art außergewöhnliche Belastung absetzen.

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Autor:

Daniel Herndler ist Autor zu Steuer- und Finanzthemen in Österreich und stellt alle Informationen und Inhalte zur Arbeitnehmerveranlagung in einfacher Sprache zur Verfügung.

Stand: 07/2024