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Die Notstandshilfe für Langzeitarbeitslose in Österreich beträgt in der Regel 95% des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes pro Monat. Seit 2018 gibt es eine neue Regelungen, die sogenannte Notstandshilfe NEU. Ein Zuverdienst ist bis zur Geringfügigkeitsgrenze von maximal 425,70 € pro Monat möglich.

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Notstandshilfe bei einer bestehenden Langzeitarbeitslosigkeit

Die Thematik der Langzeitarbeitslosigkeit ist eine bestehende Problematik in der Bundesrepublik Österreich, die von der Regierung sehr ernst genommen wird. Aufgrund dessen gibt es in diesem Kontext auch zum 07/2018 eine relevante Änderung in diesem Gefüge - die sogenannte Notstandshile NEU.

Wichtig!

Ab 2018 beträgt die Höhe der Notstandshilfe im Regelfall 95,00 % des zuletzt bezogenen monatlichen Arbeitslosengeldes.

Zuverdienst

Es ist auch bei der Notstandshilfe grundsätzlich möglich, dass man im Rahmen des Zuverdienstes in der Höhe der Geringfügigkeitsgrenze von monatlich 425,70 € pro Monat hinzuverdient. In diesem Rahmen wird jedoch auch das sogenannte sonstige Einkommen pro Person hinzugerechnet.

Was versteht man unter der Notstandshilfe?

Arbeitnehmer, die entweder ihre Anstellung aufgegeben haben oder von ihrem bisherigen Arbeitgeber gekündigt wurden, haben zunächst einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Wenn das Ende der Bezugsdauer erreicht wurde, erlischt jedoch automatisch der hieraus entstehende Anspruch und es stellt sich die Frage, was nun genau als nächstes zu tun ist. Um als Hilfe suchender in diesem Rahmen auch weiterhin Anspruch auf eine grundlegende Unterstützung zu erhalten, ist die Beantragung einer Notstandshilfe anzuraten.

Bislang gestaltete sich das Prozedere so, dass man für den Bezug einer Notstandshilfe auch die Einkünfte des Partners angeben musste, um eine entsprechende Berechnung der Notstandshilfe herzuleiten. Ab 07/2018 gab es in diesem Bezug jedoch insoweit eine Änderung, dass das Einkommen des Partners nun nicht mehr mit angegeben werden muss. Die Notstandshilfe wird ab jetzt Partner unabhängig ausgezahlt. Das geschieht nun in Anlehnung an das normale Arbeitslosengeld.

Notstandshilfe NEU 2018

Die Nostandshilfe NEU: Mit Wirkung zum 07/2018 tritt die Regelung in Kraft, sodass das Einkommen des Partners nicht mehr berücksichtigt wird. Bis dato wurde das Einkommen des Partners sogar schon ab einer Höhe von 650,00 € mit angerechnet. Betroffene, die aufgrund dessen bis dato nur eine geringere Notstandshilfe bekommen, erhalten nun automatisch mit der kommenden Auszahlung eine Korrektur auf den neuen Betrag. Die Überweisungen werden dann automatisiert herausgegeben. In diesem Rahmen gab es auch bei der Anrechnung der Alimente eine Änderung, denn diese werden nur noch in der tatsächlichen Höhe angerechnet, die die bestehende Geringfügigkeitsgrenze im Monat überschreiten. Die Anspruchsdauer gilt jedoch nach wie vor nur in dem Zeitabschnitt der bestehenden Arbeitslosigkeit.

Anspruch und Bedingungen

Freie Dienstnehmer oder Selbstständige, die über keine oder nur geringe Einkünfte verfügen, haben keinen Anspruch auf Notstandshilfe oder Arbeitslosengeld. Man hat nur dann ein Anrecht auf diese Unterstützungsleistung, wenn man dem Arbeitsmarkt als solchem auch komplett und vollständig zur Verfügung steht. Menschen, die eine Pension beziehen sind vom Anspruch ebenso ausgeschlossen. Auch der Status als Hausfrau und Mutter kann in diesem Kontext zunächst als problematisch wirken, denn hier muss nachgewiesen werden, dass man durch eine abgesicherte Kinderbetreuung dennoch zumindest halbtags am Arbeitsleben teilnehmen kann. Erst wenn dieses Tatbestandsmerkmal gegeben ist, kommt ein Bezug der Notstandshilfe in Betracht.

Die Zumutbarkeit

Die Zumutbarkeit einer Arbeitsstelle spielt bei dem Bezug der Notstandshilfe ebenso eine entscheidende Rolle. Denn eine Arbeitsstelle kann bei dem Bestehen einer bestehenden Zumutbarkeit nicht abgelehnt werden, ohne dass es Auswirkungen auf den Bezug der Notstandshilfe hat. Hier stehen dann im schlimmsten Fall Sperrungen und Kürzungen an. Eine Sperre kann hier mit großen finanziellen Problemen einhergehen.

Die Fähigkeiten

Eine Zumutbarkeit einer Tätigkeit liegt immer dann vor, wenn der Arbeitslose in der Lage ist eine entsprechende Tätigkeit aufgrund seiner Fähigkeiten auch auszuüben. Zusätzlich darf in diesem Kontext auch keine gesundheitliche Beeinträchtigung erfolgen.

Der Arbeitsweg

Auch die Komponente des Arbeitswegs ist ausschlaggebend für die Zumutbarkeit einer Arbeitszumutbarkeit. Sollte der Arbeitsweg beispielsweise für eine Teilzeitbeschäftigung 1,5 h für den Hin- und Rückweg betragen so ist dies zumutbar. Die Zumutbarkeit für eine Vollzeitbeschäftigung liegt bei einem Fahrweg von insgesamt 2 h. In diesem Kontext gelten jedoch auch Ausnahmebereiche. Alle Betroffenen, die beispielsweise auf dem Lande wohnen in denen längere Fahrtzeiten aufgrund öffentlicher Verkehrskomponenten gegeben sind, so sind im Einzelfall auch längere Fahrtwege zumutbar. Hier gelten aber Einzelfallentscheidungen.

Allgemeine Fragen zur Notstandshilfe

Hier finden Sie häufige Fragen und Antworten:

Wie ist die Höhe der Notstandshilfe?

Die tatsächliche Höhe der Notstandshilfe wird aufgrund des Arbeitslosengeldes berechnet. Wichtig ist in diesem Kontext die Beachtung der Alimente, Familienhilfen oder sonstigen Zahlungen. Erst wenn die monatlichen Zahlungen den Betrag hierbei um 889,84 € überschreiten, so beträgt die entsprechende Notstandshilfe 92,00 % des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes. Ansonsten greift die 95,00 % Grenze.

Wie lange besteht ein Anspruch auf Notstandshilfe?

Hier gelten unterschiedliche Ansätze. Wenn ein Betroffener die Notstandshilfe das erste Mal beantragt, so erhält er im Regelfall einen Anspruch von 52 Wochen, also einem ganzen Jahr. Nach dieser Zeitspanne ist dann ein erneuter Antrag einzureichen.

Wie kann die Notstandshilfe genau beantragt werden?

Der schnellste und einfachste Weg erfolgt in diesem Rahmen über das sogenannte eAMS-Konto. Man kann andernfalls auch bei den regional zuständigen Geschäftsstellen einen entsprechenden Antrag stellen.

Unter welchen Umständen erfolgt eine Sperrung?

Betroffene müssen sich innerhalb der Zumutbarkeitsregeln bewegen und auch anstehende Termine mit den Beratern wahrnehmen.

Kann man auch auf die Notstandshilfe verzichten?

Es gibt in diesem Rahmen keine Pflicht zum Bezug dieser Hilfen, werde für das reguläre Arbeitslosengeld, noch für die Notstandshilfe. Beachten sollte man jedoch, dass man durch einen Bezug dieser Leistungen auch versicherungstechnisch abgesichert ist und diesem Thema keine weitere Beachtung schenken muss. Vor allem bezüglich der Krankenversicherung sind in diesem Rahmen einige Punkte zu berücksichtigen, die andernfalls für hohe Rechnungen bei Arztbesuchen führen können.

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Autor:

Daniel Herndler ist Autor zu Steuer- und Finanzthemen in Österreich und stellt alle Informationen und Inhalte zur Arbeitnehmerveranlagung in einfacher Sprache zur Verfügung.

Stand: 04/2024