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Unterhaltszahlungen und Alimente
Trennungen gehen immer mit Unsicherheiten und oftmals mit finanziellen Einschnitten einher. Um dem Kind sowie dem Ex-Partner dennoch einen angemessenen Lebensstandard zu ermöglichen werden in diesem Kontext Alimente und der Unterhalt gezahlt. Um hier keine Benachteiligung einer Person zu erwirken, gibt es bei der Berücksichtigung Regelsätze, die als Grundlage zur Berechnung dienen. Hierbei gilt, dass die Regelsätze, meist mühelos auch an veränderte Rahmenbedingungen angepasst werden können.
Insbesondere die Kinderanzahl sowie das Kindsalter sind bei der Bemessung der Unterhaltsleistungen ausschlaggebend. In der Bundesrepublik Österreich ist es laut dem Gesetzgeber ebenso möglich, dass Unterhaltszahlungen zwischen den Ehepartnern im Falle einer Trennung auch vertraglich festgelegt werden können. Ist dies nicht schriftlich festgehalten bzw. vertraglich geregelt, so übernimmt der Gesetzgeber die Bemessung der Leistungen.
Höhe der Alimente und des Unterhalts
Im Internet können Betroffene oder Interessierte einen Unterhaltsrechner nutzen, um bei einer bevorstehenden Scheidung die Höhe der Alimente abschätzen zu können.
- Im Alter 0 bis 6 Jahre greifen 16 % vom Nettoeinkommen
- Alter 6 bis 10 Jahre greifen 18 % vom Nettoeinkommen
- Alter von 10 bis 15 Jahre greifen 20 % vom Nettoeinkommen
- Alter ab 15 Jahre greifen 22 % vom Nettoeinkommen
- Unterhaltsansprüche des Ex-Partners in Österreich
Die Unterhaltshöhe wird hier in einer übersichtlichen Tabelle zusammengefasst:
Alter (in Jahren) | (% des monatl. Nettoeinkommens) |
---|---|
0 bis 6 | 16% |
6 bis 19 | 18% |
10 bis 15 | 20% |
ab 15 | 22% |
Unterhaltshöhe für mehrere Berechtigte
Für jedes weitere Kind unter 10 | 1% |
Für jedes weitere Kind über 10 | 2% |
Je nach eigenem Einkommen für Ehepartner | 0 - 3% |
Im Zuge einer Scheidung muss nicht immer unbedingt zwingend Unterhalt gezahlt werden. Die jeweilige Höhe und ob überhaupt gezahlt werden muss ist immer in Abhängigkeit mit der bestehenden Scheidungsart. Grundsätzlich ist es in Österreich so, dass im Falle einer Scheidung beide Parteien sich gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet sind.
Unterhaltszahlungen und Alimente können in Österreich im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung (Lohnsteuerausgleich) abgesetzt und damit steuerlich geltend gemacht werden.
Vertragliche Regelung
Diese Regelung kann auch in der Form eines Vertrags geschehen, der im Vorfeld bereits die Höhen der Unterhaltsleistungen festlegt. Wenn das nicht geschehen ist, ist automatisch der Gesetzgeber dazu verpflichtet die Höhe des Unterhalts zu berechnen. Hier nutzt der Gesetzgeber das monatliche Nettoeinkommen des Scheidungspartners, der zur Zahlung verpflichtet ist, zuzüglich aller anfallenden Sonderzahlungen. Wenn sich jedoch Änderungen in den Einkommensverhältnissen im Zuge der Scheidung ergeben, so sind beide Scheidungspartner grundsätzlich dazu verpflichtet die veränderten finanziellen Rahmenbedingungen anzumelden und offenzulegen. Dann erfolgt gemäß der geänderten Rahmenbedingungen eine Neuberechnung des zu zahlenden Unterhalts.
Die Unterhaltspflicht bei gemeinsamen Kindern
Im Falle einer Scheidung treten jedoch nicht nur Unterhaltspflichten gegenüber dem einstigen Ehepartner in Kraft, auch die Unterhaltsmodalitäten für gemeinsame Kinder sind hierbei zu berücksichtigen. Hier wendet der Gesetzgeber ein einfaches Muster an. Das Kind lebt in dem einen Haushalt der Eltern. Und der andere Elternteil muss dann in der Form der Alimente Geld- oder auch Barunterhalt zahlen. Die Alimente verfolgen den Sinn, dass die Bedürfnisse des Kindes abgedeckt werden können. Hierzu gehören prinzipiell die Parameter Kleidung, Heim, Essen etc.
Im Regelfall besteht ein Anspruch auf die Zahlung der Alimente bis zur abschließenden Volljährigkeit des Kindes. Sollte das Kind jedoch noch studieren oder aus sonstigen Gründen nicht dazu in der Lage sein sich selbst zu ernähren, so ist auch in diesem Fall noch weiter Unterhalt zu zahlen. Wenn das Kind, dann in einem eigenen Haushalt beispielsweise aufgrund des Studiums lebt, so ist weder der Vater noch die Mutter anspruchsberechtigt, weitere Unterhaltszahlungen in Anspruch zu nehmen. Die Zahlungen gehen dann direkt an das Kind.
Verschiedenen Höhen der Alimente
Die Höhe der Alimente wird ähnlich, wie die Unterhaltshöhe vom Gesetzgeber festgehalten. Im Rahmen der Berechnung der Alimente ist es jedoch notwendig die Leistungsfähigkeit des Elternteils oder auch beider Eltern mit hinzuzuziehen. Die Leistungsfähigkeit gilt hier als Berechnungsgrundlage. In diesem Kontext ist es weiter wichtig zu beachten, dass neben dem monatlichen Gesamteinkommen auch das Kindsalter sowie die aktuelle Schul- oder auch Berufsausbildung und ein gegebenenfalls bestehendes eigenes Vermögen eine fundamentale Rolle bei der Berechnung spielt. Grundsätzlich gilt aber die einfache Formel, umso mehr Einkommen der Unterhaltspflichtige hat, umso mehr muss derjenige auch zahlen bzw. umso höher fallen die Leistungen für Alimente auch aus.
Zu den auch bereits eingangs beschriebenen Grenzen und Regelungen zählt auch die sogenannte Luxus- und Playboygrenze. Diese Grenze tritt immer dann ein, wenn der Unterhaltspflichtige ein exorbitant hohes Einkommen aufweist. Hier sind Einzelfallprüfungen vorgesehen.
Die gerichtliche Berechnung für entsprechende Leistungen
Die relevante Höhe der entsprechenden Alimente muss man in Österreich nicht selbst berechnen. Die Festlegung der bindenden Sätze erfolgt durch das Jugendamt bzw. dem Gericht. Um die Höhe berechnen zu können, wird in diesem Kontext jedoch kein monatlicher Gehaltszettel, sondern ein Jahreszettel benötigt. Betroffene werden in diesem Rahmen in der Regel darüber informiert, was sie noch einzureichen haben, damit eine bindende Berechnung stattfinden kann.
Es gibt im Internet immer die Möglichkeit sich einen kostenlosen und unverbindlichen Überblick über die Höhe der Alimente zu machen. Hierzu stehen kostenfreie Alimenterechner zur Verfügung. Die Ergebnisse dieser Rechner haben jedoch lediglich eine informierende Wirkung.
Sonderfälle
Es gibt in diesem Kontext immer anfallende Sonderbedarfe oder Sonderleistungen, die beachtet werden müssen. Denn auch für Sonderbedarfe oder ähnliches muss der Elternteil mit aufkommen, der Geldleistungspflichtig ist. Hierzu zählen beispielsweise Aufwendungen für Prozesskosten, Heilbehelfe oder medizinische Behandlungen. Hingegen muss der barunterhaltspflichtige Elternteil für Anwesenheiten und Ausflüge in Landschulwochen so nicht aufkommen.
Wenn es zu Ausfällen der Alimente kommt, hat man in diesem Rahmen noch immer die Möglichkeit den entfallenden Geldbetrag über einen Vorschuss zu erhalten. Auch hier muss der Antragssteller einen bindenden Anspruch auf den Erhalt der Leistung haben und das Kind darf das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben.
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Autor: Daniel Herndler
Daniel Herndler ist Autor zu Steuer- und Finanzthemen in Österreich und stellt alle Informationen und Inhalte zur Arbeitnehmerveranlagung in einfacher Sprache zur Verfügung.
Stand: 03/2025