Für die Arbeitnehmerveranlagung in Österreich benötigt man als Arbeitnehmer das Formular L1. Für die Angabe von außergewöhnlicher Belastungen, internationaler Sachverhalte oder Kinderfreibeträge werden zusätzliche Formulare benötigt. Alle Formulare für Ihren Lohnsteuer ausgleich finden Sie hier!

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Formular L1 - Arbeitnehmerveranlagung

Das Formular L1 wird für den Lohnsteuerausgleich grundsätzlich benötigt. Es liegt beim zuständigen Finanzamt in Österreich vor und kann direkt dort abgegeben oder online in digitaler Form via FinanzOnline übermittelt werden.

Das Formular kann über diesen Link direkt beim Finanzamt bestellt werden. Sie können es auch online ausfüllen und ausdrucken oder elektronisch versenden. Dieses Formular kann heuer (2019) für den Steuerausgleich 2018 verwendet werden. Wenn Sie die Formulare für die Jahre 2017, 2016, 2015 und 2014 suchen, finden Sie diese ebenfalls online oder direkt beim Finanzamt vorliegend.

Weitere Formulare

Um außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen wird das Formular L1ab benötigt. Mit dem Formular L1k können Kinderfreibeträge, Unterhaltszahlungen oder weitere außergewöhnliche Belastungen in Zusammenhang mit Kindern im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Für internationale Sachverhalten wird das Formular L1i benötigt.

Ausfüllhilfe (L2) für Formular L1

Die Ausfüllhilfe liegt im Finanzamt ebenso auf und wird für das Formular L1 als "L2" bezeichnet.

So füllen Sie das Formular L1 aus, um Ihren Lohnsteuerausgleich durchzuführen:

Wichtig!

Das Formular wird maschinell eingelesen. Darum ist es wichtig, dass für eine optimale Verarbeitung alle Angaben in leserlicher Blockschrift und deutlichen Markierungen (Kreuzen) angegeben werden. So wird eine schnelle und unkomplizierte Bearbeitung seitens des Finanzamts ermöglicht.

  • Geben Sie ausschließlich Originalformulare beim Finanzamt ab. Eine Kopie ist nicht maschinell lesbar.
  • Geben Sie Ihre Angaben in Blockschrift mit schwarzer oder blauer Farbe an.
  • Jedes Kästchen darf nur ein Zeichen (Ziffer, Sonderzeichen oder Buchstabe) enthalten.
  • Streichen Sie leere Felder nicht durch.
  • Es können nur die vorgegebenen Textfelder gelesen werden. Inhalte außerhalb dieser Felder werden maschinell nicht erfasst.

Punkt 5.1 und 5.2: Alleinverdienerabsetzbetrag und Alleinerzieherabsetzbetrag

Geben Sie an, ob Sie den Alleinverdienerabsetzbetrag oder den Alleinerzieherabsetzbetrag beantragen. Diese Angaben müssen Sie auch dann tätigen, wenn diese Absetzbeträge bereits über die Lohnverrechnung berücksichtigt werden.

Für die Punkte 5.1 und 5.2 ist der Punkt 5.3 (Bezug der Familienbeihilfe für mindestens ein Kind) erforderlich.

Punkt 5.3: Familienbeihilfe

Wenn der Bezug der Familienbeihilfe für mindestens ein Kind zutrifft und/oder Punkt 5.1 oder 5.2 beantragt werden, muss Punkt 5.3 ebenfalls angegeben werden.

Punkt 7: erhöhter Pensionsabsetzbetrag

Treffen die Voraussetzungen für erhöhten Pensionsabsetzbetrag auf Sie zu, ist Punkt 7 im Formular L1 auszufüllen. Diese Voraussetzungen sind:

  1. kein Anspruch auf Alleinverdienerabsetzbetrag
  2. kein Anspruch auf Arbeitnehmerabsetzbetrag
  3. im veranlagten Jahr länger als sechs Monate verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft lebend und dabei nicht dauerhaft getrennt von Partner oder Ehepartner
  4. die Pensionshöhe hat die Grenze von 25.000 Euro im veranlagten Jahr nicht überschritten
  5. Partner oder Ehepartner hat maximale Einkünfte von 2.200 Euro jährlich erzielt

Alle diese Voraussetzungen müssen gemeinsam zutreffen, um einen Anspruch auf Punkt 7 "erhöhter Pensionsabsetzbetrag" zu haben.

Punkt 9: Sonderausgaben

Tragen Sie in Punkt 9 folgende Angaben ein, falls zutreffend:

  • Punkt 9.1: Die Summe aller Versicherungsbeiträge und -Prämien für freiwillige Unfall-, freiwillige Lebens-, freiwillige Krankenversicherung, Pensionskassenbeiträge oder freiwillige höhere Versicherung der gesetzlichen Pensionsversicherung.
  • Punkt 9.2: Die Summe der Rückzahlungen und Zinsen für Wohnraumsanierung oder Errichtung von Wohnraum durch Hausbau oder -Kauf (Wohnung)
  • Punkt 9.3: Die Summe des Nachkaufs von Versicherungszeiten, sowie eine freiwillige Weiterversicherung der gesetzlichen Pensionsversicherung.

Für Punkt 9.1 und 9.2 müssen die Verträge der Darlehen oder Versicherungen vor dem 01. Januar 2016 geschlossen worden sein.

Punkt 10: Werbungskosten und Pendlerpauschale

  • Punkt 10.1: Tragen Sie den Ihnen zustehenden Jahresbetrag der Pendlerpauschale ein. (Nutzen Sie zu Berechnung den Pendlerrechner!)
  • Punkt 10.2: Tragen Sie den Pendlereuro ein. (Pendlerrechner verwenden!)

Die Punkte 10.1 und 10.2 müssen gemeinsam ausgefüllt werden.

  • 10.4: Tragen Sie hier in das Formular die Gewerkschaftsbeiträge und alle sonstigen Beiträge für Interessensvertretungen und Co. ein.
  • 10.5: Tragen Sie hier alle Pflichtbeiträge der geringfügigen Beschäftigung und die Pflichtbeiträge für mitversicherte Angehörige ein. Ebenfalls einzutragen sind selbst eingezahlte Sozialversicherungsbeiträge (SV) - ausgenommen ist die Betriebsratsumlage.

Punkt 11: Außergewöhnliche Belastungen

Hierfür müssen Sie das Formular L1ab beilegen. Möchten Sie außergewöhnliche Belastungen für Kinder beantragen, müssen Sie Formular L1k als Beilage verwenden.

Punkt 14: Freibetragsbescheid

Unter Punkt 14 geben Sie an, ob Sie einen niedrigen Freibetragsbescheid (14.2) oder gar keinen Freibetragsbescheid (14.1) angeben möchten. Wenn Sie Punkt 14.2 wählen, müssen Sie die jährliche Höhe des niedrigen Freibetragsbescheids angeben.

Wird nichts angegeben, erhalten Sie im zweitfolgenden Jahr einen sogenannten Freibetragsbescheid. Dieser ist dem Arbeitgeber vorzulegen und beinhaltet alle vorläufigen Sonderausgaben, Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen. Dieser werden dann bereits bei der Lohnverrechnung berücksichtigt und resultieren in einer für Sie geringeren Lohnsteuerbelastung. Ist dies der Fall, muss eine Pflichtveranlagung durchgeführt werden.

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Autor:

Daniel Herndler ist Autor zu Steuer- und Finanzthemen in Österreich und stellt alle Informationen und Inhalte zur Arbeitnehmerveranlagung in einfacher Sprache zur Verfügung.

Stand: 10/2024