Im Rahmen des Steuerausgleiches (Arbeitnehmerveranlagung) sind außergewöhnliche Belastungen ebenso wie Sonderausgaben aufgrund des österreichischen Steuerrechtes absetzbar. Dabei wird zwischen außergewöhnlichen Belastungen mit und ohne Selbstbehalt unterschieden.

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Alle außergewöhnlichen Belastungen eines Arbeitnehmers werden jährlich im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht und damit steuerlich abgesetzt.

Wann gilt eine Aufwendung als Außergewöhnliche Belastung?

Unter außergewöhnlichen Belastungen versteht man Ausgaben privater Natur, die aufgrund besonderer Umstände entstanden sind. Die drei Kriterien, die für die Absetzbarkeit als Außergewöhnliche Belastung zutreffen müssen, sind:

Außergewöhnlichkeit

Die Aufwendungen müssen höher sein, als die Mehrheit der Steuerzahler mit gleichen Einkommensverhältnissen zu tragen hat. Dabei darf es sich nicht um übliche Belastungen handeln.

Zwangsläufigkeit

Der Steuerpflichtige muss die Ausgaben aus rechtlichen, moralischen oder tatsächlichen Gründen tätigen.

Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

Der getätigte Aufwand muss die individuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich übersteigen.

Dabei wird je nach der Höhe des Einkommens und den familiären Verhältnissen ein gesetzlich bestimmter Prozentsatz (Selbstbehalt) angewendet. Bestimmte Ausgaben gelten als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt (Behinderungen, Katastrophenschäden).

Außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt

Ein Selbstbehalt gilt in Österreich bei folgenden Belastungen:

Krankheitskosten

Für die Anerkennung dieser Kosten muss eine Krankheit vorliegen. Als Aufwendungen, die diese Krankheit zu lindern oder zu heilen gelten:

  • Arzthonorare
  • Spitalskosten
  • Kosten für Medikamente
  • Heilbehelfe
  • Zahnersatz und Zahnbehandlung
  • Fahrtkosten
  • Kosten einer Entbindung

Dabei sind als Kostenersatz die gesetzliche Sozialversicherung oder einer Privatversicherung abzuziehen.

Kosten eines Kuraufenthaltes

Kurkosten gelten als außergewöhnliche Belastung, wenn ein Kuraufenthalt in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Erkrankung steht, der Kuraufenthalt vom Arzt oder dem Krankenhaus verordnet wurde oder eine Übernahme der gesetzlichen Sozialversicherung vorliegt.

In diesen Fällen können die Kosten eines Kuraufenthaltes, der Kurmittel und die dazugehörigen Fahrtkosten geltend gemacht werden.

Kosten für ein Pflege- oder Altenheim oder einer Heimpflege

Die Notwendigkeit für eine Pflegestation in einem Heim oder einer Heimbetreuung sind durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen. Wird Pflegegeld bezogen, gilt dieser Bezug als Nachweis für die Pflegebedürftigkeit.

Begräbniskosten

Kosten eines Begräbnisses bis maximal 5.000 €, sowie die Kosten eines Grabsteines in gleicher Höhe sind primär aus dem Nachlass des Verstorbenen zu bestreiten. Übersteigen die Kosten die Aktiva, können die übersteigenden Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden.

Kinderbetreuungskosten

Alleinerzieher können die Kosten einer Kinderbetreuung, die 2.300 € übersteigt, geltend machen. Die Aufwendungen werden um den einkommensabhängigen Selbstbehalt gekürzt.

Diätkosten für die ein eigenes Pauschale vorgesehen ist

Die Kosten einer speziellen Diätverpflegung können anhand des Nachweises von Rechnungen der tatsächlichen Kosten oder als Pauschalbetrag zur Steuerverminderung herangezogen werden. Ein monatlicher Pauschalbetrag in Höhe von 70 €, wird für die spezielle Ernährung bei Diabetes, Tuberkulose, Zöliakie und Aids berücksichtigt, bei Erkrankungen der Galle, der Leber oder der Nieren ein Pauschale von 51 €, für andere nachweislich vom Arzt verordnete Diäten wegen Erkrankungen aus dem internen Formenkreis (Herz, Magen) kann man € 42.- pro Monat absetzen.

Wie hoch ist der Selbstbehalt?

Der Selbstbehalt, also die einkommensabhängige Höhe der Kosten, die einem Steuerzahler zumutbar sind, beträgt bei einem jährlichen Einkommen unter 7.300 € 6%, zwischen 7.300 € und 14.600 € 8%, zwischen 14.600€ und 36.400 € 10% und bei mehr als 36.400 € 12%.

Steht dem Steuerzahler der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherfreibetrag zu, vermindert sich der Selbstbehalt um 1%, ebenso für jedes Kind, für das mehr als sechs Monate lang der Kinder- oder Unterhaltsbeitrag bezogen wird.

maximal 7.300 Euro 6 Prozent
mehr als 7.300 Euro 8 Prozent
mehr als 14.600 Euro 10 Prozent
mehr als 36.400 Euro 12 Prozent

Den Selbstbehalt berechnet das Finanzamt bei der Arbeitnehmerveranlagung.

Außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt

Folgende Belastungen können ohne Selbstbehalt geltend gemacht werden:

Auswärtige Berufsausbildung der Kinder

Ist im Umkreis von 80km vom Wohnort keine geeignete Berufsausbildungsmöglichkeit, kann ein Pauschalbetrag von

110 € für jeden angefangenen Ausbildungsmonat berücksichtigt werden. Gehen die Kinder noch zur Schule oder besuchen eine Universität, gilt bereits der Besuch einer Schule oder Universität im Umkreis von 25 km vom Wohnort als Ausbildungsstätte.

Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden

Die Aufräumarbeiten und Kosten der Wiederbeschaffung von zerstörten, wirtschaftlich notwendigen Gegenständen nach einer Katastrophe sind steuerlich absetzbar, sofern die Kosten weder durch eine private Versicherung noch durch den Katastrophenfond gedeckt sind. Darunter fallen Schäden durch Hochwasser, Lawinen, Sturm, Erdrutsch, Schnee oder Vermutungen.

Außergewöhnliche Belastungen für Unterhaltsberechtigte

Die Zahlung von Alimenten wird grundsätzlich durch den Kinderfreibetrag und Unterhaltsfreibetrag abgegolten. Werden darüber hinaus Kosten wie z.B. für eine Brille oder eine Zahnspange geleistet, gelten diese als außergewöhnliche Belastung.

Für Kinder, die sich ständig in einem nicht der EU zugehörigen Land oder der Schweiz aufhalten wird ein Pauschale in Höhe von 50€ monatlich berücksichtigt.

Kinderbetreuungskosten

Die Kosten der Betreuung der Kinder, die das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mindern ebenfalls die Steuerbelastung. Die Höhe der anzurechnenden Kinderbetreuungskosten beträgt pro Jahr und Kind 2.300 €.

Absetzen können diese Aufwendungen sowohl die Person, welcher der Kinderabsetzbetrag zusteht, als auch der Unterhaltsverpflichtete, wenn er die Kosten der Kinderbetreuung zusätzlich zu den Alimenten übernommen hat.

Als Kinderbetreuungskosten gelten Aufwendungen in einer öffentlichen oder privaten Einrichtung der Kinderbetreuung, z.B. ein Kindergarten oder ein Internat, oder für eine qualifizierte, private Person. Auch Kosten der Ferienbetreuung oder eines Ferienlagers inklusive der zugehörigen Fahrtkosten kann man abschreiben, sofern die Betreuung durch qualifizierte Pädagogen erfolgt. Ein Ersatz zur Kinderbetreuung, die der Steuerpflichtige von anderer Seite (z.B. Arbeitgeber) erhält, mindert den abzugsfähigen Betrag.

Die Kosten einer Privatschule oder für Nachhilfestunden können nicht berücksichtigt werden.

Außergewöhnliche Belastung bei Behinderung

Liegen körperliche oder geistige Behinderungen im Mindestausmaß von 25% vor und bezieht man ganzjährig kein Pflegegeld, steht ein Jahresfreibetrag in Höhe von 75 € bis zu 726 € je nach dem Schweregrad der Behinderung zu. Der Nachweis muss durch einen, beim Service des Sozialministeriums ausgestellten Behindertenpass oder auch durch einen abschlägigen Bescheid, in dem der Grad der Behinderung angeführt ist, auf Verlangen des Finanzamtes nachgewiesen werden.

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Autor:

Daniel Herndler ist Autor zu Steuer- und Finanzthemen in Österreich und stellt alle Informationen und Inhalte zur Arbeitnehmerveranlagung in einfacher Sprache zur Verfügung.

Stand: 07/2024