Das Kinderbetreuungsgeld (KBG) in Österreich steht allen leiblichen Eltern oder Adoptiveltern zu. Die Dauer des Bezugs fällt unterschiedlich aus. Es wird zwischen den Modellen des pauschalen und des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes unterschieden.

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Das Kinderbetreuungsgeld (kurz "KBG") steht jedem Elternteil zu, der in Österreich ein Kind zu Welt bringt und einen Anspruch auf die Leistung hat. Dieser besteht mit der Geburt des Kindes und kann eine unterschiedliche Dauer haben. Es kann bei der Bezugsdauer zwischen 365 bis 851 Tagen entschieden werden, je nach gewähltem Modell. Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld in Österreich haben die leiblichen Eltern wie auch Adoptiveltern.

Neuerungen für Geburten ab 01. März 2017:

Früher gab es die 4 Pauschalmodelle, diese werden aber ab diesem Zeitpunkt durch ein Kinderbetreuungsgeld-Konto (KBG-Konto) ersetzt. Jedoch das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld bleibt weiterhin als Wahl stehen, wird allerdings angepasst.

Eine weitere Neuerung ist, dass sich Eltern, die sich den Bezug der Leistung ungefähr gleich aufteilen (50:50 bis zu 60:40), ab März 2017 einen Partnerschaftsbonus holen können. Das bedeutet im Detail, auf Antrag jedes einzelnen Elternteiles kann nach Ende des gesamten Bezugszeitraums ein Bonus in Höhe von 500€ für jedes Elternteil ausbezahlt werden.

Anspruch auf das Kinderbetreuungsgeld

Es muss der Lebensmittelpunkt und der Hauptwohnsitz der beiden Elternteile (Antragsteller) und der des Kindes in Österreich sich befinden. Außerdem muss dieser auf Dauer angelegt sein. Für das Kind muss des Weiteren ein Anspruch und ein Bezug von Familienbeihilfe bestehen.

Außerdem müssen die zehn Untersuchungen, die sogenannten Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen regelmäßig durchgeführt werden. Fünf Untersuchungen davon bereits in der Schwangerschaft und die fünf weiteren im Kleinkindalter.

Es muss die Zuverdienstgrenze beachtet werden, wird sie unrechtmäßig überschritten muss das überschüssige Betreuungsgeld für das jeweilige Kalenderjahr zurückgezahlt werden.

Sollten die Eltern getrennt leben, muss das Antragsstellende Elternteil die Familienbeihilfe beziehen und die Obsorge-Berechtigung für das Kind haben.

Die zwei neuen Modelle

  1. Bei diesem Modell handelt es sich um eine pauschale Leistung welche in Form des Kinderbetreuungsgeld-Kontos beantragt werden kann. Die Auszahlung der Leistung ist unabhängig davon, ob die Eltern vor der Geburt des Kindes gearbeitet haben oder nicht. Mit dem Tag der Geburt beginnt der Anspruch. Die Bezugsdauer kann variieren, von 365 Tagen bis zu 851 Tagen dies wäre für ein Elternteil und für beide Elternteile beträgt sie 456 bis zu 1063 Tagen.
  2. Die andere Möglichkeit ist einen Antrag auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld zu stellen. Jedoch steht diese zweite Variante nur dem Personenkreis zu Verfügung, die in den letzten 6 Monaten vor der Geburt des Kindes in Österreich einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sind. In diesem Fall gilt dann das Kinderbetreuungsgeld als Einkommensersatzleistung. Gedacht ist es vor allem für Eltern, die ein höheres Einkommen vor der Geburt des Kindes hatten und diese jetzt nur eine kurze Auszeit von ihrer Beschäftigung nehmen, sprich eine "Babypause".

In Anspruch genommen werden kann diese Leistung ebenfalls von einem Elternteil sowie auch von beiden. Die Bezugsdauer hier ist ab Geburt von dem Kind bis 365 Tagen für einen Elternteil oder bis zum Ende des 14. Lebensmonats des Kindes für beide Elternteile. Jedoch wird dieses Betreuungsgeld nur für den Zeitraum gezahlt, in dem auch wirklich Elternzeit besteht.

Höhe

Bei dem 1. Modell beträgt die Höhe täglich von 14,53€ bis 33,88€, die tatsächliche Höhe hängt von der Bezugsdauer ab. Sprich ist die Bezugsdauer kürzer wird täglich ein höherer Betrag ausgezahlt.

Beispiel:

Ein Beispiel hierzu: die 33,88€ pro Tag würden bei einer Bezugsdauer von 365 Tagen ab der Geburt des Kindes ausbezahlt werden. Ist jedoch die Dauer des Anspruches länger beantragt worden wie bei einem Beispiel von 730 Tagen würde nur noch 16,94€ täglich ausbezahlt werden.

Hierbei ist noch zu erwähnen das pro Kind 20% der Gesamtanspruchsdauer für den zweiten Elternteil gedacht sind, eine Möglichkeit dies auf den ersten Elternteil zu übertragen besteht nicht.

Bei dem 2. Modell beträgt die Höhe 80% des letzten Erwerbseinkommens, maximal jedoch 66€ am Tag, das würde bedeuten ungefähr 2000€ pro Monat. Nimmt nur ein Elternteil die "Pause" geht der Bezug bis zu höchstens 365 Tage nach der Geburt. Die mögliche maximale Bezugsdauer beträgt 426 Tage, jedoch nur wenn beide Elternteile die volle Zeit in Anspruch nehmen. Wird die volle Zeit nicht ausgeschöpft reduziert sich die Anspruchsdauer um den jeweiligen Zeitraum.

Es besteht die Möglichkeit, dass die Eltern bis zu zwei Mal die Zeit wechseln, jedoch muss jeder Anschnitt mindestens 61 Tage lang sein und es dürfen sich nicht mehr als drei Betreuungsabschnitte ergeben.

Allgemein gilt, das Kinderbetreuungsgeld ruht und wird also nicht ausbezahlt, solange die Mutter Anspruch auf Wochengeld oder ein Anspruch auf eine andere vergleichbare Leistung besteht.

Beispiel: Betriebshilfe, Gehaltsfortzahlungen. Jedoch beträgt das Wochengeld weniger als das Kinderbetreuungsgeld, wird die Differenz des Betrages ausbezahlt.

Wissenswertes

Möchte man die ursprünglich gewählte Anspruchsdauer beim Kinderbetreuungsgeld-Konto ändern, kann dies nur einmal pro Kind beantragt werden. Dabei gilt es eine Frist von 91 Tagen vor Ablauf der zuerst gewählten Dauer zu beachten. Bei dem einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld sind Änderungen nicht angedacht.

Des Weiteren können Väter direkt nach der Geburt des Kindes eine Familienzeit beantragen, die gilt für Geburten ab dem 01.03.2017, hierbei erhalten sie eine Unterstützung in Höhe von 22,60€ pro Tag. Jedoch nur wenn in dieser Zeit absolut keine Erwerbstätigkeit vorliegt. Häufig wird hier Sonderurlaub vom Arbeitgeber genehmigt, wenn der Vater dabei auf die Lohnbezüge verzichtet.

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Autor:

Daniel Herndler ist Autor zu Steuer- und Finanzthemen in Österreich und stellt alle Informationen und Inhalte zur Arbeitnehmerveranlagung in einfacher Sprache zur Verfügung.

Stand: 07/2024