In Österreich erhalten Eltern für jedes Kind eine Familienbeihilfe (auch Kinderbeihilfe genannt). Die Familienbeihilfe muss in schriftlicher Form beim zuständigen Wohnsitzamt durch die Eltern beantragt werden. Die Höhe hängt dabei vom Alter des Kindes ab.

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Wichtig!

Ab 01. Januar 2023 wird die Familienbeihilfe - gemeinsam mit weiteren Sozialleistungen - valorisiert und somit an die Inflation angepasst. Damit steigt die monatliche Höhe der Beihilfe um 5,8 Prozent.

Höhe der Familienbeihilfe 2023

Alter des Kindes 2022 2023
ab Geburt 114 Euro 120,61 Euro
ab 3 Jahren 121,90 Euro 128,97 Euro
ab 10 Jahren 141,50 Euro 149,70 Euro
ab 19 Jahren 165,10 Euro 174,68 Euro

Geschwisterstaffelung 2023

Geschwisterstaffel 2022 2023
2 Kinder 7,10 Euro 7,51 Euro
3 Kinder 17,40 Euro 18,41 Euro
4 Kinder 26,50 Euro 28,04 Euro
5 Kinder 32,00 Euro 33,86 Euro
6 Kinder 35,70 Euro 37,77 Euro
7 Kinder + 52,00 Euro 55,02 Euro

Der Kinderabsetzbetrag wird ebenfalls um 5,8 Prozent von 58,40 Euro (2022) auf 61,79 Euro pro Kind monatlich erhöht.

Um den Antrag rechtskräftig stellen zu können ist es notwendig, dass die Geburtsurkunde des Kindes und der Meldezettel der Eltern vorliegen. Die bestehende Familienbeihilfe (oder „Kindergeld“) wird dann an den Elternteil ausbezahlt, der als Haushalts-führend gilt.

Antrag auf Familienbeihilfe in Österreich

Der Werdegang, um einen rechtskräftigen Antrag zu stellen, gestaltet sich wie folgt:

  1. Das Formular herunterladen bzw. online im Internet aufrufen.
  2. Den Antrag wahrheitsgemäß ausfüllen.
  3. Das Formular einreichen.
  4. Den Betrag automatisiert ausgezahlt bekommen.

NEU: Die neue Familienbeihilfe ab 2018

Die Familienbeihilfe erhöhte sich ab Januar 2018 in der Bundesrepublik Österreich. Pro Monat erhielten die Betroffenen nun 1,90 % mehr im Monat pro Kind. Hiermit bekommen Familien, die Kinder haben für Kinder bis zu einem Alter von 3 Jahren von nun an 114,00 € im Monat. Für Kinder in der Altersspanne von 3 bis 10 Jahren erhalten Eltern von nun an 121,90 € pro Monat.

Kinder in der Altersrange zwischen 10 bis 19 Jahren bekommen 141,50 € pro Monat und Kinder ab dem 19 Jahren erhalten 165,10 € im Monat ausbezahlt. Parallel hierzu wurde auch der Zuschlag für Behinderungen angeglichen sowie der sogenannte Mehrkinderzuschlag.

Zu beachten ist in diesem Kontext, dass Kinder ab dem 18. Lebensjahr nur Anspruch auf eine Kinderbeihilfe haben, wenn eine aktuelle Tätigkeit im Rahmen einer Berufsausbildung, im Rahmen einer Lehre, im Rahmen einer Schule oder im Rahmen eines Studiums vorliegt. Das Kindergeld wird im Übrigen nur bis zum 24. Lebensjahr ausbezahlt. In einzelnen Fällen kann es auch bis zum 25. Lebensjahr ausbezahlt werden.

Höhe der Familienbeihilfe

Die Höhe der Kinderbeihilfe pro Monat finden Sie hier in einer übersichtlichen Tabelle:

Alter des Kindes Betrag pro Monat (Euro)
ab Geburt 114 Euro
ab 3 Jahren 121,90 Euro
ab 10 Jahren 141,50 Euro
ab 19 Jahren 165,10 Euro

Beachten Sie auch die Geschwisterstaffelung!

Wann wird die österreichische Familienbeihilfe ausbezahlt?

Die sogenannte Familienbeihilfe wird in der Bundesrepublik Österreich immer monatlich ausbezahlt. Es erfolgt bereits seit dem Jahre 2014 eine direkte Auszahlung gemeinsam mit dem Kinderabsetzbetrag. Eine Familienbeihilfe kann im Übrigen auch noch bis zu 5 Jahre im Nachhinein beantragt werden.

Dauer der Auszahlung von Kinderbeihilfe

Die Familienbeihilfe wird im Regelfall für minderjährige Kinder ausbezahlt. Eine Auszahlung an Volljährige erfolgt nur unter der Maßgabe, dass es studiert oder eine Bildungseinrichtung besucht. Hier gilt, dass die Auszahlung bis zum 24. Lebensjahr regulär erfolgen kann. Eine sogenannte Bezugsverlängerung kann dann sogar noch bis zum 25. Lebensjahr erwirkt werden.

Höhe der Zuverdienstgrenze

Studenten, die noch neben einem Studium berufstätig sind und sich ein wenig Geld hinzuverdienen, haben grundsätzlich auch weiterhin Anspruch auf den Bezug der Familienbeihilfe. Hierbei gilt allerdings eine Hinzuverdienstgrenze von 10.000 € Brutto per anno.

Geschwisterstaffelung

Sollte für mehrere Kinder in einem Haushalt Familienbeihilfe bezogen werden, so setzt hierbei eine Erhöhungsstaffel ein. Sie besagt, dass man hier 6,70 € mehr im Monat erhält, wenn ein 2. Geschwisterchen hier vor Ort ist. Ab drei Kindern, die Anspruch auf Familienhilfe haben wird sogar eine monatliche Erhöhung von 16,60 € angesetzt.

Die erhöhte Familienbeihilfe

Der österreichische Gesetzgeber hat auch an Kinder mit Behinderungen gedacht. Hierbei gilt, dass eine erhöhte Beihilfe ausbezahlt werden kann. Immer dann, wenn ein Kind mit einer Behinderung von mehr als 50,00 % aufwartet, so kann unterstellt werden, dass das Kind mehr Betreuung benötigt bzw., dass es für die Eltern schwieriger ist das Kind zu betreuen und dennoch adäquat einer parallelen Beschäftigung nachzugehen. Hier kann nach Prüfung der Grundlagen eine monatliche Zusatzausschüttung von 150,00 € erfolgen, die on top zur Familienbeihilfe ausbezahlt wird.

Bezugsverlängerung: Familienbeihilfe für Kinder, die volljährig sind

Um eine Bezugsverlängerung ab dem 24. Lebensjahr bis zum 25. Lebensjahr zu erhalten, ist es zwingend notwendig, dass eine Reihe von Maßgaben erfüllt werden. Der Gesetzgeber nimmt hier immer genaue Einzelfallprüfungen vor, um adäquat bescheiden zu können. Grundsätzlich sollten folgende Parameter erfüllt sein, um eine Bezugsverlängerung der Familienbeihilfe zu erhalten:

  • wenn ein Präsenz- oder Zivildienst oder eine Ausbildung gerade absolviert wird
  • wenn die Betroffene noch vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind zur Welt bringen wird oder aktuell gerade schwanger ist
  • wenn bei dem Kind eine Behinderung vorliegt, von mehr als 50 %
  • wenn ein Studium mit einer gesetzlichen Mindeststudiendauer von 10 Semestern absolviert wird. Das Studium muss ab er noch vor dem 19. Lebensjahr begonnen worden sein.
  • wenn noch vor der Vollendung des 24. Lebensjahres einer 8 – 12 Monate währende freiwilligen Hilfstätigkeit nachgegangen wurde.

Einkommensgrenze für erwerbstätige Kinder

Ab dem Jänner 2001 erlaubt der Gesetzgeber ein höheres monatliches Einkommen, für den volljährigen Bezugsberechtigten. Hier sollte sich im Einzelnen ein Überblick geschaffen werden. Grundsätzlich gilt, dass auch hierbei das zu versteuernde Einkommen vor und nach den Bewilligungszeiträumen unberücksichtigt bleiben. Entschädigungen aus anerkannten Lehrverhältnissen oder Bezüge aus einer Waisenpension bzw. Waisenversorgungsgenüsse werden grundsätzlich außer Acht gelassen.

Gleichstellung bei EU-Bürgern

Bei EU- bzw. auch bei EWR-EWR Bürgern ergibt sich eine grundsätzliche Gleichstellung im Vergleich zu österreichischen Staatsbürgern. Dies wird durch internationale Abkommen sichergestellt. Es gilt, dass vorrangige Beschäftigungslandprinzip. Selbstständige oder Arbeitnehmer erhalten gem. gültiger Rechtsvorschriften in dem Land, in dem sie beschäftigt sind die entsprechenden Zuwendungen, wie die Familienbeihilfe.

Laut bestehender Rechtsvorschriften erhalten Eltern ihren Anspruch auf Familienbeihilfe oder Kindergeld in dem Staat, in dem sie sich auch aufhalten. Wenn jedoch in diesem Rahmen zwei EU-Länder betroffen sind, kommt immer das Land entsprechend zum Tragen in dem, der Wohnsitz fällt, gem. dem Wohnlandprinzip. Hier gilt, dass die Vorschriften zum Tragen kommen, in dem sich dir Kinder dauerhaft und ständig, bzw. überwiegend auch aufhalten. Sollten in diesem Bereich Unsicherheiten vonseiten des Antragsstellers bestehen, so können diejenigen sich vor Ort entsprechende Beratungen einholen.

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Autor:

Daniel Herndler ist Autor zu Steuer- und Finanzthemen in Österreich und stellt alle Informationen und Inhalte zur Arbeitnehmerveranlagung in einfacher Sprache zur Verfügung.

Stand: 05/2024