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Alleinverdienerabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG
Der sogenannte Alleinverdienstabsatzbetrag (kurz AVAB) ist vom Gesetzgeber für alle Familien initiiert worden, in der lediglich ein Elternteil berufstätig ist. Haupttenor hierbei ist, dass man die Steuerbelastung in diesem Rahmen verringern will. Die gesetzliche Grundlage, die hierfür geschaffen wurde, ist der § 33 Abs. 4 Z 1 EstG. Dieser Aspekt ist jedoch vom Grunde her nur unter der Voraussetzung bestimmter Maßgaben auch anwendbar, die im folgenden Beitrag erläutert werden.
Der Anspruch auf den Alleinverdienstabsatzbetrag, kurz AVAB
Der Alleinverdienstabsatzbetrag steht grundsätzlich allen Alleinverdienern sowohl, männlich als auch weiblich zu, wenn mindestens ein Kind im Haushalt ist und folgende Anforderungen erfüllt worden:
- Der Anspruchsberechtigte muss in diesem Kontext mindestens 6 Monate im gleichen Kalenderjahr verheiratet sein. Parallel kommen ebenso eine eingetragene Partnerschaft sowie eine eingetragene Lebensgemeinschaft in Betracht.
- Der anspruchsberechtigte darf in diesem Rahmen nicht dauerhaft von dem Partner oder Lebensgefährten getrennt sein und man muss über einen gleichen Meldezettel verfügen.
- Der Partner darf in diesem Kontext darüber hinaus nicht mehr Einkünfte als 6.000 € im Jahr einnehmen.
- Um die 6.000 € bindend zu berechnen werden in diesem Rahmen alle möglichen Einkunftsarten herangezogen.
Unselbstständige Arbeit
Wenn Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit vorliegen, so wird der Bruttobetrag abzüglich der Werbungskosten, der Sozialversicherungsbeiträge, der Pendlerpauschale sowie der freiwilligen Mitgliedschaften von Interessenvertretungen sowie steuerfreie Zuschläge mit einbezogen.
Steuerfreie Einkünfte
Es gibt in diesem Kontext jedoch auch Einkünfte, die in die Rubrik Steuerfreiheit eingruppiert werden. Hierzu dienen Unterhaltszahlungen, Familienbeihilfen, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld sowie auch Notstandshilfen. Diese Bezüge werden bei der geltenden Berechnung der bestehenden Einkommensgrenze nicht mit hinzugezählt.
Ausnahmen
In diesem Kontext gibt es jedoch auch eine Ausnahme, die zu berücksichtigen ist. Es gilt, dass das Wochengeld anders berücksichtigt wird, denn es wird angerechnet. Endbesteuerte Kapitalerträge sowie Einkünfte aus einer Immobilienertragssteuer werden ebenso steuerrechtlich berücksichtigt.
Im Allgemeinen kann der Alleinverdienerabsetzbetrag auch nur von einer Person tatsächlich geltend gemacht werden.
Wenn beide Partner, die beschriebenen Voraussetzungen erfüllen, so steht der Person der Absetzbetrag zu, die über die höheren Gesamteinkünfte verfügt. Sollten hierbei in Summe jeweils gleich hohe Einkünfte vorliegen oder eventuell sogar überhaupt keine Einkünfte, so steht der Absetzbetrag immer dem Haushalts-führenden Partner zu.
Höhe des AVAB
Die tatsächliche Höhe des Alleinverdienerabsetzbetrags erfolgt in Abhängigkeit der bestehenden Kinderanzahl. Hier ist zu beachten, dass ein Kind hierbei auch nur als ein Kind zählt, wenn dem Steuerpflichtigen ein sogenannter Kinderabsetzbetrag zusteht.
- bei einem Kind beträgt er 494,00 Euro
- bei zwei Kindern beträgt er 669,00 Euro
- bei drei Kindern beträgt er 889,00 Euro
- bei jedem zusätzlichen Kind beträgt er zusätzlich 220,00 Euro
Antrag
Bei allem Betroffenen, die in diesem Gefüge Einkünfte aus nicht selbstständigen Arbeiten einnehmen, wird der Alleinverdienerabsetzbetrag automatisiert im Rahmen der Lohnverrechnung durchgeführt. Wenn hingegen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder steuerfreie Einkünfte vorliegen, so können die Bezüge erst im Rahmen der Einkommenssteuer geltend gemacht werden.
Wenn sehr niedrige Einkommen vorliegen, so kann es in diesem Rahmen wohl schon dazu führen, dass es zu einer sogenannten Negativsteuer führt. Sollte solch ein Sachverhalt vorliegen, so sollte dringend eine Einkommenssteuererklärung bzw. eine Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt werden. Hier bietet sich zunächst eine grobe Berechnung durch einen Brutto-Netto Rechner an, um die Einkommen einschätzen zu können.
Alleinverdienerabsetzbetrag vs. Alleinerzieherabsetzbetrag
Der Alleinerzieherabsetzbetrag dient im Allgemeinen dazu, einen alleinerziehenden Elternteil zu unterstützen. Man gilt in diesem Rahmen als alleinerziehend, wenn man für die Dauer von mindestens 6 Monaten innerhalb eines Kalenderjahres alleine zusammen mit mindestens einem Kind in einem Haushalt ohne Partner lebt.
Die tatsächliche Höhe des Alleinerzieherabsetzbetrags orientiert sich an den Festsetzungsbeträgen des Alleinverdienerabsetzbetrags. Da hier vollkommen unterschiedliche Voraussetzungen für den Erhalt der Beträge bestehen, kann immer nur entweder der eine oder der andere Betrag hierbei geltend gemacht werden.
Reguläre Beispiele für einen Anspruch auf einen Alleinverdienerabsetzbetrag
Hier finden Sie einige Beispiele zum AVAB:
Beispiel Nummer 1:
Ein Ehepaar, das seit 5 Jahren verheiratet ist und eine 3-jährige gemeinsame Tochter hat, lebt im gleichen Haushalt. Das Ehepaar weist folgende Einkommensvoraussetzungen auf: Der Ehemann hat monatliche Gesamteinkünfte in Höhe von 2.000,00 €. Die Ehefrau erhält 2.000,00 € aus selbstständiger Arbeit sowie 3.000,00 € per anno aus Einkünfte aus Kapitalvermögen. Dem Ehemann steht aufgrund dieser geschilderten Sachverhalte ein Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von 494,00 € zu. Denn die Ehefrau liegt mit gesamten Einkünften von 5.000,00 € unter der Höchstbemessungsgrenze von jährlich 6.000,00 €.
Beispiel Nummer 2:
Am 15. Mai eines Kalenderjahres zieht ein Ehepaar in eine gemeinsame Wohnung. Am 2. Juni des gleichen Kalenderjahres bringt die Frau Zwillinge zur Welt. Die Einkommensverhältnisse des Paares waren wie folgt in diesem Kalenderjahr: Die Frau erhielt Bruttoeinkünfte im Rahmen einer Anstellung in Höhe von 7.000 €, zusätzlich hierfür erhielt sie steuerfreie Bezüge in Höhe von 1.000 € sowie Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 1.080 €. Sie macht zusätzlich 132 € geltend. Die Einkünfte des Mannes gestalteten sich wie folgt in diesem Kalenderjahr: 42.000 € Gesamteinkünfte.
Im Rahmen der Einkommenssteuer wurde nun folgendes geltend gemacht:
Die Frau: 7.000 – 1.000 – 1080 -132 = 4.788 €. Somit bleibt die Frau unterhalb der 6.000 € Grenze. Zusätzlich kommt hinzu, dass das Paar ebenso 6 Monate zusammengelebt hat, am 31.12. des Kalenderjahres. Der Mann hat infolge dessen einen Anspruch auf 669 € Alleinverdienerabsetzbetrag für beide Kinder.
Beispiel Nummer 3:
Ein Ehepaar lebt seit 5 Jahren gemeinsam im Haushalt am 31.10. des Jahres kommt das erste gemeinsame Kind zur Welt. Unabhängig davon, dass sie ein Paar sind und schon lange gemeinsam leben, beträgt die Verweildauer des Kindes nicht 6 Monate in dem Kalenderjahr. Somit steht dem Paar der Kinderabsetzungsbetrag nicht 6 Monate am Stück zu.
Beispiel Nummer 4:
Ein Ehepaar trennt sich im Februar eines Jahres. Der gemeinsame Sohn bleibt im Haushalt der Frau. Bis zum Jahresende kann dennoch kein Alleinverdienerabsetzbetrag geltend gemacht werden, sondern der Alleinerzieherabsetzbetrag in Höhe von 494 Euro für die Frau.
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Autor: Daniel Herndler
Daniel Herndler ist Autor zu Steuer- und Finanzthemen in Österreich und stellt alle Informationen und Inhalte zur Arbeitnehmerveranlagung in einfacher Sprache zur Verfügung.
Stand: 12/2024