Spenden werden in Österreich seit 2017 automatisch steuerlich geltend gemacht beziehungsweise berücksichtigt. Dabei gelten bestimmte Voraussetzungen: Privatpersonen können bis zu 10% des Jahreseinkommens und Unternehmen bis zu 10% des Gewinns spenden und absetzen.

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Absetzbarkeit von Spenden in Österreich

Spenden und Zuwendungen sind eine, mehr als willkommene Hilfe, für Bedürftige und Organisationen. Daher ist es nur recht und billig, wenn solche Beträge auch im Rahmen der Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Spenden werden automatisch steuerlich berücksichtigt

Wichtig!

Seit 1. Jänner 2017 gibt es eine neue Regelung, was die steuerliche Absetzbarkeit von Spenden betrifft. Die Spendenorganisation hat den Erhalt verpflichtend an das Finanzamt zu melden, denn dann wird der Betrag automatisch in die Arbeitnehmerveranlagung des Spenders übertragen und ist somit steuerlich absetzbar.

Dazu wurden eigene Zahlscheine aufgelegt und beim Ausfüllen ist besonders darauf zu achten, dass der Vor- und Zuname so geschrieben wird, wie er im zentralen Melderegister, auf dem Meldezettel, aufscheint. Das Geburtsdatum darf ebenfalls nicht fehlen. Nur dann wird die Spende richtig zugeordnet.

Welche Spenden werden generell berücksichtigt?

Die Organisationen, bei denen die Spende absetzbar ist, sind per Gesetz geregelt. Dabei handelt es sich um:

  • Forschungs- und Wirtschaftseinrichtungen
  • Museen
  • Landesfeuerwehrverbände und mehr als 4000 Freiwillige Feuerwehren bundesweit
  • Vereine und Einrichtungen, die mildtätige Zwecke verfolgen
  • Vereine die Entwicklungs- und Katastrophenhilfe betreiben oder dafür Spenden sammeln

Um als anerkannte Organisation zu gelten, muss die bescheidmäßige Feststellung durch das Finanzamt Wien 1/23 erfolgt sein. Damit gilt diese Einrichtung als begünstigt im Sinne der steuerlichen Absetzbarkeit. Die vollständige Liste ist unter diesem Link abzurufen: https://service.bmf.gv.at/Service/allg/spenden/show_mast.asp

Selbstverständlich unterliegt der Eintrag in diese Liste gewissen Kriterien, damit kein Missbrauch getrieben werden kann. Wenn eine Organisation in die Liste aufgenommen wurde, bleibt sie begünstigt, solange die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Alleine der Hinweis auf einem Folder oder Flyer „diese Spende ist steuerlich absetzbar“ ist zu wenig. Erst wenn der Eintrag in die Liste erfolgt ist, ist die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Spendenorganisationen gegeben. Es ist daher anzuraten, diese Liste zu Rate zu ziehen, bevor eine Spende gegeben wird.

Der § 4a EstG nennt zählt ausdrücklich Empfänger auf, die ebenfalls steuerlich begünstigt sind. Das sind im Wesentlichen:

  • Universitäten, Kunsthochschulen und die Akademie der bildenden Künste, sowie deren Fakultäten.
  • Fonds, die durch Bundes- oder Landesgesetz errichtet wurden und Forschungsförderung als Aufgabe haben, inklusiver deren ausländische Einrichtungen.
  • Nach den gesetzlichen Regelungen errichtete Stiftungen oder Fonds im Inland, die ausschließlich der Forschungsförderung dienen. Diese Konstrukte dürfen nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet und seit mindestens drei Jahren im Bereich der Forschungsförderung tätig sein.

Gibt es Höchstgrenzen für die Spendenbeträge?

Eine Spende kann zwar nach ihrer Höhe unbegrenzt sein, für die Abzugsfähigkeit gelten allerdings bestimmte Höchstgrenzen:

  • Privatpersonen können bis zu 10 Prozent der Jahreseinkünfte als Sonderausgaben geltend machen.
  • Geld- und auch Sachspenden von Unternehmen dürfen die Höchstgrenze von 10 Prozent des Gewinns vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrages nicht übersteigen.

Spendenbegünstigte Einrichtungen

Wie schon erwähnt, bedarf es einer Nennung auf der Liste des Bundesministeriums für Finanzen, ohne Gültigkeitsende, im Rahmen der genannten Höchstgrenzen und für die folgenden Spendenbegünstigten Zwecke:

Forschungs- und Erwachsenenbildung

  • gesetzlich bestimmte Einrichtungen, auch wenn sie nicht auf der Liste stehen
  • absetzbar sind Geld- und Sachspenden als Sonderausgaben oder Betriebsausgaben

Unmittelbare Mildtätigkeit, Entwicklungs- und Katastrophenhilfe und das Sammeln dafür

  • Private: Geldspenden
  • Unternehmen: Geld- und Sachspenden

Umwelt-, Natur- und Artenschutz, Tierheime und das Sammeln dafür

  • Private: Geldspenden
  • Unternehmen: Geld- und Sachspenden

Künstlerische Tätigkeiten, Präsentation von Kunstwerken aus Kunst- und Kultureinrichtungen

  • Private: Geldspenden
  • Unternehmen: Geld- und Sachspenden

Wie Spenden beim Finanzamt geltend gemacht werden

Für Unternehmen bedeutet es vorerst, dass die Spende (auf Verlangen des Finanzamtes) belegmäßig nachzuweisen ist. Im Rahmen der Gewinnermittlung wird die Spende aus dem Betriebsvermögen abgesetzt.

Um die automatische Berücksichtigung der Spenden auszunutzen, muss der Spendenempfänger die Daten des Spenders (Vor- und Zuname, Geburtsdatum) übermitteln. Wenn der Spender allerdings die Übertragung untersagt, dann kann die Spende nicht mehr als Sonderausgabe in Betracht kommen. Die Übermittlung basiert auf „verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben“ (vbPK SA) die vom Empfänger zu ermitteln sind. Dieser Vorgang ist im Stammzahlenregister (www.stammzahlenregister.at) geregelt und dient bei E-Government Prozessen der eindeutigen Identifikation von Personen.

Hat der Empfänger der Spende keine feste örtliche Einrichtung im Inland muss die Spende weiterhin durch Beleg nachgewiesen werden. Auf dem Beleg sind jedenfalls die Körperschaft, die die Spende empfängt, der Name des Spenders, der Betrag und das Datum der Spende, anzugeben. Falls der Spender es verlangt, muss der Empfänger eine Spendenquittung ausstellen, die jedenfalls den Namen des Spenders, den Betrag, das Datum und die sonstigen für Belege erforderlichen Inhalte aufweist.

Ein Unternehmer kann auch aus seinem Privatvermögen spenden. Es werden dann alle Spenden zusammengerechnet und die 10-Prozent-Grenze gilt dann für den Gesamtbetrag der Einkünfte. Bei Überschreiten dieser Höchstgrenze kann der übersteigende Betrag als Sonderausgabe abgesetzt werden, muss dazu allerdings Deckung in den 10 Prozent der Gesamteinkünfte finden.

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Autor:

Daniel Herndler ist Autor zu Steuer- und Finanzthemen in Österreich und stellt alle Informationen und Inhalte zur Arbeitnehmerveranlagung in einfacher Sprache zur Verfügung.

Stand: 07/2024