Die zu entrichtende Lohnsteuer und Einkommen in Österreich hängt vom jährlichen Einkommen und der Bemessungsgrundlage ab. Die Grenzsteuersätze werden dabei pro Kind und mit bzw. ohne AVAB berechnet. Jeder Arbeitnehmer ist in Österreich lohnsteuerpflichtig.

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In Österreich sind alle Arbeitnehmer/innen, die Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit erhalten, lohnsteuerpflichtig. Diese spezielle Form von Einkommensteuer wird an das Finanzamt abgetreten. Der Arbeitgeber übernimmt dies bei der regelmäßigen Auszahlung des Lohnes.

Berechnet wird die Lohnsteuer durch die Bemessungsgrundlage und den gültigen Grenzsteuersatz. Aus den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit bleibt nach diesen und anderen Abzügen noch das Nettogehalt übrig.

Effektiv-Tabelle mit Abzügen und AVAB / AEAB 2023

Monatslohn bis * Steuersatz ohne AVAB ** Verkehrsabsetzbetrag 1. Kind 2. Kinder 3 Kinder ***
€ 985,42 0 % € 0 € 0 € 0 € 0 € 0
€ 1.605,50 20 % € 197,08 € 35,08 € 43,33 € 58,67 € 78,00
€ 2.683,92 30 % € 357,63 € 35,08 € 43,33 € 58,67 € 78,00
€ 5.184,33 41 % € 652,86 € 35,08 € 43,33 € 58,67 € 78,00
€ 7.771,00 48 % € 1.015,77 € 35,08 € 43,33 € 58,67 € 78,00
€ 83.344,33 50 % € 1.171,19 € 35,08 € 43,33 € 58,67 € 78,00
mehr 55 % € 5.238,97 € 35,08 € 43,33 € 58,67 € 78,00

* Gehalt pro Monat abzgl. SV-Beitrag und Freibeträge
** Abzug ohne AVAB / AEAB

*** Für jedes weitere Kind erhöht sich der AVAB bzw. AEAB um 19,33 Euro.

Die Absetzbeträge des Familienbonus Plus liegen pro Kind bis 18 Jahren bei 166,68 Euro (halb 83,34 Euro) und pro Kind über 18 Jahren bei 54,18 Euro (halb 27,09 Euro).

Lohnsteuerklassen

Einkommen (2022) Einkommen (2023) Steuersatz (2022) Steuersatz (2023)
bis 11.000 Euro bis 11.693 Euro 0 % 0 %
bis 18.000 Euro bis 19.134 Euro 20 % 20 %
bis 31.000 Euro bis 32.075 Euro 32,5 % 30 %
bis 60.000 Euro bis 62.080 Euro 42 % 41 %
bis 90.000 Euro bis 93.120 Euro 48 % 48 %
bis 1.000.000 Euro bis 1.000.000 Euro 50 % 50 %
ab 1.000.000 Euro ab 1.000.000 Euro 55 % 55 %

Info: Ein Arbeitnehmer bezieht Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, während ein Arbeitgeber das Entgelt für entrichtete Arbeit bezahlt.

Berechnung der Lohnsteuer

Anhand des Einkommensteuertarifes wird die Lohnsteuer errechnet. Hochgerechnet wird auf ein volles Jahr mit 360 Tagen. Von dem errechneten Lohnsteuerbetrag werden Absetzbeträge abgezogen, durch den Hochrechnungsfaktor dividiert und auf volle Cent gerundet.

Die Lohnsteuerrichtlinien von 2002 erlauben es, dass die Steuer für die Bemessungsgrundlage bei einem Monat auf ganze Euro und bei einem Tagelohn auf 10 Cent gerundet ist. Bei dem Lohnsteuerjahresausgleich werden diese Abweichungen dann wieder beglichen.

Seit Beginn 2017 besteht die Chance den Lohnsteuerausgleich antragslos beim Finanzamt durchzuführen. Formulare entfallen und allen Arbeitnehmern, die keine außergewöhnlichen Belastungen eingereicht haben erhalten den Ausgleich der Steuer automatisch zugesandt. Der Gesetzgeber schreibt vor, dass vor der Anwendung des Lohnsteuertarifs einige Beträge vom Arbeitslohn abzuziehen sind. Darunter fallen Pauschbeträge für Werbungskosten und Sonderausgaben. Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Interessenvertretung sind ebenso darunter wie die Pflichtbeiträge der gesetzlichen Sozialversicherung. Hinzu kommen noch eine Pendlerpauschale, Freibeträge auf Grund eines Bescheides und pauschale Freibeträge für Menschen mit Behinderung. (§ 62 EStG 1988)

Grenzsteuersätze und Bemessungsgrundlagen

Die Steuerreform wurde 2016 zuletzt geändert, die dort festgelegten Bemessungsgrundlagen und Grenzsteuersätze gelten ebenso für die Jahre 2017 und 2018. Die Angaben beziehen sich auf das jährliche Brutto-Einkommen in Österreich.

Steuerfreibeträge

Bei den Freibeträgen gilt eine Grenze für Überstunden-Zuschläge sowie Gefahren-, Schmutz- und Erschwerniszulagen. Steuerfrei sind höchstens 86 Euro ergänzt durch 360 Euro oder 540 Euro.

Für Überstunden bedeutet das, es werden maximal 50 % der ersten zehn Überstunden-Zuschläge monatlich steuerfrei ausgezahlt. Somit muss nicht Ihr gesamtes Gehalt versteuert werden.Arbeiten in der Nacht und an Sonn- und Feiertagen erhalten gesonderte Steuervergünstigungen bei Überstunden-Zuschlägen. Bis 360 Euro monatlich sind diese Zuschläge steuerfrei. Wir hauptsächlich in der Nacht gearbeitet, erhöht sich dieser Betrag auf 540 Euro monatlich.

Gefahren-, Schmutz- und Erschwerniszulagen

Diese werden nur dann als steuerfrei akzeptiert, wenn es Ihnen über eine abgeschlossene Betriebsvereinbarung oder gesetzliche Regelungen zugesagt ist. Weitere mögliche Gründe für eine Steuerbefreiung können durch Arbeitslosengeld, Hilfen nach dem Schülerbeihilfegesetz und dem Studienförderungsgesetz oder aber auch durch Leistungen nach dem Behinderteneinstellungsgesetz entstehen. Kinderbetreuungsgeld, Wochengeld, Familien- und Geburtenhilfe sowie Beihilfen nach dem Arbeitsmarktfördergesetz sind ebenfalls steuerbefreit. Zusätzlich dürfen jährlich bis zu 300 Euro steuerfrei für die Zukunftssicherung erwirtschaftet werden.

Geschenke auf Betriebsfeiern, sowie Essensgutscheine oder Vergünstigungen sind ebenfalls von der Steuererhebung befreit.

Nachzahlungen

Wird ein Arbeitsverhältnis beendet, kommen manchmal noch offene Zahlungen zur Fälligkeit. Seien es offene Gehälter, Spesen oder Überstunden-Zuschläge die noch zu zahlen sind. Ob Sie es einfordern müssen, oder ob die Zahlung freiwillig erfolgt, in jedem Fall sind Sie auch hier Lohnsteuerpflichtig und müssen Abgaben begleichen.

Nebenleistungen

Nebenleistungen sind Sachbezüge und somit Gegenstände wie zum Beispiel ein Firmenfahrzeug, das Ihnen von ihrem Arbeitgeber überlassen wird. Alles im Rahmen des Arbeitsverhältnisses. Daraus resultiert das auch diese lohnsteuerpflichtig sind und Sie Abgaben wie bei Ihrem Gehalt oder Lohn zu zahlen haben.

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Autor:

Daniel Herndler ist Autor zu Steuer- und Finanzthemen in Österreich und stellt alle Informationen und Inhalte zur Arbeitnehmerveranlagung in einfacher Sprache zur Verfügung.

Stand: 05/2024