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Unter einem sogenannten Freibetrag versteht man in Österreich einen Betrag, der vom Bruttoeinkommen abgezogen und somit auch nicht versteuert wird. Freibeträge sind vor allem für die Einkommensteuererklärung und die Arbeitnehmerveranlagung essenziell. Durch diese wird die Höhe der zu zahlenden Steuern reduziert. Sie werden vom Einkommen abgezogen, dies hat die Reduktion der zu begleichenden Steuern zur Folge. Man gibt am Ende des Jahres den Freibetrag beim Finanzamt an.
Freibeträge und Absetzbeträge in Österreich:
Im Nachfolgenden werden die Frei- und Absetzbeträge, die es in der österreichischen Steuergesetzgebung gibt, näher erläutert. Ferner sind nähere Infos über Voraussetzungen, die Höhe der Beträge und Tipps bzgl. der Beantragung angeführt.
Kinderabsetzbetrag
Steuerpflichtige Personen, die Familienbeihilfe beziehen, haben einen Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag. Seit dem Jahr 2009 gilt in Österreich ein Absetzbetrag in Höhe von 58,40€ pro Kind und Kalendermonat. Gemeinsam mit der Auszahlung der Familienbeihilfe wird auch der Kinderabsetzbetrag ausgezahlt und muss nicht gesondert beantragt werden. Auch bei keinem oder nur geringem Einkommen erhält man diesen Beitrag.
Unterhaltsabsetzbetrag
Wenn man für ein Kind, welches nicht im gleichen Haushalt lebt, nachweislich Unterhaltszahlungen leistet, so hat man Anspruch auf den sogenannten Unterhaltsabsetzbetrag. Seit dem Jahr 2009 gelten die nachfolgenden Beträge:
- für das erste Kind 29,20€,
- für das zweite Kind 43,80€ und
- für das dritte und jedes weitere Kind je 58,40€.
Der Anspruch auf diesen Absetzbetrag besteht dann nicht, wenn für das Kind Familienbeihilfe bezogen wird. Man kann im Zuge der Erklärung zur Einkommensteuererklärung oder Arbeitnehmerveranlagung nach Ende des Kalenderjahres den Unterhaltsabsetzbetrag geltend machen.
Kinderfreibetrag
Ein Kinderfreibetrag kann ebenso seit dem Jahr 2009 zusätzlich zu einem bestehenden Anspruch auf Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag geltend gemacht werden. Dieser Anspruch besteht, wenn mindestens sechs Monate während eines Kalenderjahres der Anspruch auf die oben genannten Absetzbeträge bestanden hat. Der Kinderfreibetrag steht in einem direkten Verhältnis zum steuerpflichtigen Einkommen und mindert dieses. Daher ist er abhängig vom Steuersatz des Steuerpflichtigen. Die Beträge wurden angepasst und betragen seit 2016 wie folgt:
- bei ungeteiltem Anspruch des Kinderfreibetrages für jedes Kind 440,00€ pro Jahr,
- bei geteilter Inanspruchnahme hingegen 300,00€ pro Person und Jahr.
Bestimmte Voraussetzungen haben zur Folge, dass einem Unterhaltsabsetzungs- und Kinderfreibeträge zustehen, dann hat man jedoch keinen Anspruch auf einen Freibetrag.
Nicht nur die leiblichen Eltern des betreffenden Kindes, sondern auch die derzeitigen (Ehe-)Partner eines Elternteils können Anspruch auf den Kinderfreibetrag haben. Eine zusätzliche Voraussetzung hierfür ist, dass der zu Unterhalt verpflichtete und leibliche Elternteil seinen Unterhaltszahlungen nicht nachkommt und der Anspruch auf den Kinderfreibetrag nicht mehr besteht.
In der Einkommensteuererklärung oder der Arbeitnehmerveranlagung wird der Kinderfreibetrag im Formular L1k berücksichtigt. Zu beachten gilt ferner, dass für jedes Kind ein eigenes Formular auszufüllen ist. Auf diesem ist von jedem Kind die Sozialversicherungsnummer anzugeben. Dies deshalb, um etwaigen Betrug entgegenzuwirken.
Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag
Der Alleinverdienerabsetzbetrag oder Alleinerzieherabsetzbetrag in Österreich: Auf diesen hat grundsätzlich jeder Alleinverdienender und Alleinerziehender Anspruch. Um als Alleinverdiener zu gelten, muss man steuerpflichtig sein und im gleichen Haushalt muss dauerhaft mindestens ein Kind leben. Ferner muss man mehr als sechs Monate des Kalenderjahres verheiratet sein, in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder in einer Lebensgemeinschaft mit einem Lebenspartner leben. Des Weiterem darf man nicht vom Ehepartner, Partner oder Lebensgefährten dauerhaft getrennt leben. Eine weitere Voraussetzung, um als Alleinverdiener zu gelten, ist, dass der Ehepartner, eingetragene Partner oder Lebensgefährte ein jährliches Einkommen von unter 6.000,00€ hat.
Zur Berechnung werden alle Einkünfte hinzugezogen. Es werden Brutto-Einkünfte angenommen, wenn Einkünfte aus selbstständiger Arbeit stammen und um Sozialversicherungsausgaben, der Pendlerpauschale, steuerfreie Zuschläge (z.B. Überstunden- und Gefahrenzuschläge) und Werbungskosten reduziert.
Bei der Ermittlung des Einkommens werden steuerfreie Einkünfte, wie Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe, nicht miteinbezogen, Wochengeld schon. Auch Kapitalerträge, beispielsweise Sparzinsen und Wertpapiererträge oder Veräußerungsgewinne von Immobilienverkauf werden dem Einkommen hinzugerechnet und dürfen gesamt den Grenzbetrag von 6.000,00€ nicht überschreiten.
Die Arbeitnehmerveranlagung sowie die Einkommensteuererklärung für Selbstständige kann fünf Jahre rückwirkend beantragt werden. Dies bedeutet, dass man beispielweise bis Ende 2018 die Arbeitnehmerveranlagung oder Einkommenssteuererklärung bis in das Jahr 2013 zurück beantragen kann. Bei Jahren, die mehr als fünf Jahre vom gegenwärtigen Jahr entfernt sind, erlischt die Beantragungsmöglichkeit.
Höhe
Die Höhe des AVAB (Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag) beträgt zum derzeitigen Zeitpunkt nach der Anzahl der Kinder gestaffelt:
- für ein Kind 494,00€,
- für zwei Kinder 669,00€,
- für drei Kinder 889,00€ und
- für jedes weitere Kind eine Zurechnung von 220,00€.
Zu beachten gilt auf alle Fälle, dass Änderungen, welche die persönlichen Voraussetzungen beeinflussen, binnen einem Monat bekannt gegeben werden müssen. Geschieht dies nicht, kann man mitunter Probleme bekommen und es kann zu Nach- oder Strafzahlungen kommen.
Hat der Arbeitnehmer den AVAB nicht bei seinem Arbeitgeber geltend gemacht, so steht es ihm dennoch zu. In so einem Fall kann man diesen im Zuge der Einkommensteuererklärung oder Arbeitnehmerveranlagung geltende machen. Wurde der AVAB hingegen durch den Arbeitgeber geltend gemacht, so ist der Arbeitnehmer dennoch dazu verpflichtet, all dies am Jahresabschluss in der Arbeitnehmerveranlagung oder Einkommensteuererklärung bekannt zu geben bzw. dem Finanzamt zu melden.
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Autor: Daniel Herndler
Daniel Herndler ist Autor zu Steuer- und Finanzthemen in Österreich und stellt alle Informationen und Inhalte zur Arbeitnehmerveranlagung in einfacher Sprache zur Verfügung.
Stand: 12/2024